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Registrierungspflicht im Verpackungsregister

Registrierungspflicht im  Verpackungsregister
Aktuelles
16.08.2022 — zuletzt aktualisiert: 16.09.2022 — Lesezeit: 2 Minuten

Registrierungspflicht im Verpackungsregister

Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht für Letzt­vertreiber von Serviceverpackungen in der Zentralen Stel­le Verpackungsregister LUCID. Die entsprechende Vor­schrift wurde in das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpa­ckungen (Verpackungsgesetz–VerpackG) eingefügt.

Registrierungspflicht für Letztvertreiber
Letztvertreiber von Serviceverpackungen sind all dieje­nigen, die Serviceverpackungen mit Ware befüllen (auch wenn der Kunde die Serviceverpackung selbst befüllt). Das gilt z. B. für:

  • Verkauf von Brötchen in einer Brötchentüte
  • Kaffee im to­go­Becher
  • Speisen zum Mitnehmen im Bistro
  • Befüllen von Tragetaschen oder Frischhaltefolien

Registrierungspflichtig sind damit Unternehmen fast aller Branchen, z. B. Pizzerien, Cafés, Imbissstände, Bäckerei­en, Fleischereien, Gemüsehändler, aber auch Tankstellen, Kioske und Apotheken.

Registrierungspflicht für Hersteller
Hersteller sind schon seit 2019 registrierungspflichtig. Seit dem 1. Juli 2022 gilt dies aber nicht nur für Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen, die typischerwei­se bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen (sog. systembeteiligungspflichtige Verpackungen), sondern für sämtliche Hersteller und Inverkehrbringer von verpackten Waren. Der Begriff des Herstellers ist dabei sehr weit zu fassen. Betroffen sind alle, die Verpackungen erstmals ge­werbsmäßig in den Verkehr bringen, also nicht nur Produ­zenten, sondern auch Einzel­ und Onlinehändler.

Zentrale Stelle Verpackungsregister prüft
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister LUCID prüft so­wohl die Einhaltung der Pflichten der Hersteller als auch der dualen Systeme. Ein wesentlicher Baustein zur Prüfung ist die sogenannte Vollständigkeitserklärung, die Herstel­ler bis zum 15. Mai eines jeden Folgejahres abgeben müs­sen. Davon befreit ist nur, wer bestimmte Bagatellgrenzen nicht überschreitet. Wer eine Vollständigkeitserklärung nicht, verspätet oder mit unvollständigen Daten abgibt, muss mit Geldbußen von bis zu 200.000 Euro rechnen.

Tipp: Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen registrie­rungspflichtig ist und eine Vollständigkeitserklärung abgeben muss. Weitere Informationen erhalten Sie über die Homerpage des ZSVR (www.verpackungs­register.org). Bei Fragen rund um das Verpackungs­gesetz und für Prüfungen der Vollständigkeitserklä­rungen stehen Ihnen die ETL Wirtschaftsprüfer gern zur Verfügung.

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