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Weitere Anhebung der Gleitzone auf 2.000 Euro
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20.01.2023 — zuletzt aktualisiert: 23.01.2023 — Lesezeit: 2 Minuten

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Weitere Anhebung der Gleitzone auf 2.000 Euro

Die sogenannte Gleitzone verhindert, dass Arbeitnehmer beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 520 Euro) sofort mit dem vollen Beitragsanteil zur Sozialversicherung belastet werden.

Nachdem der Gesetzgeber bereits zum 1. Oktober 2022 die obere Grenze der Gleitzone auf 1.600 Euro (von 1.300 Euro) angehoben hat, erfolgt zum 1. Januar 2023 eine weitere Anhebung auf 2.000 Euro.

Beiträge werden anders berechnet
Die Besonderheit der Gleitzone ist, dass in diesem Übergangsbereich die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung erst allmählich bis auf den vollen Beitragsanteil ansteigen. Auch die Systematik der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge wurde zum 1. Oktober 2022 geändert. Der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung und der Arbeitnehmerbeitrag werden ab 1. Oktober 2022 anhand einer speziellen Formel ermittelt. Die größere Übergangszone und die neue Berechnung führen zu einer stärkeren Entlastung der Arbeitnehmer, insbesondere im unteren Bereich der Gleitzone.

Beispiel: Ein Midi-Jobber (Steuerklasse l, 1 Kind) verdient 1.040 Euro monatlich.

Gehaltsrechnung in 2023:  
Lohnsteuer        0,00 €
Beitrag zur Rentenversicherung 65,35 €
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 9,14 €
Beitrag Krankenversicherung inkl. Zusatzbeitrag (1,6 %) 56,92 €
Beitrag zur Pflegeversicherung 10,72 €
Nettogehalt 897,87 €

Der Arbeitnehmer zahlt in dem obenstehenden Beispiel Sozialversicherungsbeiträge von 142,13 Euro. Durch die neue Gleitzonenregelung ab 2023 spart der Arbeitnehmer jeden Monat rund 52 Euro gegenüber der Rechtslage bis 30. September 2022.

Besonderheiten für Alt-Midi-Jobber
Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1. Oktober 2022 beschäftigt waren und zwischen 450 Euro und 520 Euro verdienen, übten nach alter Rechtslage einen Midi-Job aus, erfüllen nach neuer Rechtslage jedoch die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung. Für diese Arbeitnehmer gelten bis zum 31. Dezember 2023 spezielle Übergangsvorschriften. Für sie besteht Bestandsschutz in der Sozialversicherung bis längstens 31. Dezember 2023, wenn sich bis dahin das Arbeitsentgelt nicht auf mehr als 520 Euro erhöht oder die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt wird. Sofern eine Familienversicherung möglich ist, besteht kein Bestandsschutz in der Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Rentenversicherung ist grundsätzlich kein Bestandsschutz möglich, d. h. die Arbeitnehmer werden hier automatisch wie Mini-Jobber behandelt, können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Midi-Jobber erwerben volle Rentenansprüche
Midi-Jobber erwerben Rentenansprüche auf das tat-sächliche Arbeitsentgelt und nicht nur auf den beitragspflichtigen Teil. So werden Nachteile bei der späteren Altersrente vermieden.

Beispiel: Ein Midi-Jobber verdient 1.040 Euro monatlich. Im April 2023 beträgt sein Beitragsanteil zur Rentenversicherung nicht 96,72 Euro (9,3 % von 1.040 Euro), sondern nur 65,35 Euro. Dennoch werden Rentenansprüche auf der Grundlage von 96,72 Euro erworben.

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