Informationen zum ELER-Antrag 2024
Für Brandenburger Landwirte, die in diesem Herbst am Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) und/oder an Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) teilnehmen möchten, gibt es folgende Förderprogramme:
Förderanträge für 5 Jahre
(Verpflichtungszeitraum 01.01.2024 – 31.12.2028)
- FP 3110* „Naturschutzorientierte Grünlandbewirtschaftung“
- FP 3120 „Naturschutzorientierte Beweidung“
- FP 3130* „Moorbodenschutzmaßnahmen“
- FP 3140* „Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland
- FP 3150 „Erhalt und Pflege von Streuobstbäumen“
- FP 3190* „Wasserqualität“
- FP 3210* „Naturschutzorientierte Ackernutzung“ (nur für die Bindungen 2215 und 2216)
- FP 3220 „Umsetzung kooperativer Klimaschutz- und/oder Biodiversitätsmaßnahmen“
- FP 3230 „Bodenschutz – Anbau großkörniger Leguminosen“
* an Kulisse gebunden (drei neue Kulissen ab 2024 für FP 3110 und 810)
Förderanträge für 1 Jahre im Rahmen der Aussteuerung
(Verpflichtungszeitraum 01.01.2024 – 31.12.2024)
- FP 810 „Extensive Grünlandbewirtschaftung“ als Grundförderung
- FP 860 „Erhalt pflanzengenetischer Ressourcen
- FP 870 „Erhalt tiergenetischer Ressourcen“
- FP 880 „Ökologischer Landbau“
Für folgende Maßnahmen werden keine Förder- und Erweiterungsanträge mehr zugelassen
FP 3130 (2131A) Moorschonende Bewirtschaftung (40 cm unter Flur)
FP 3210 (2211) Feldvogelinseln
FP 3210 (2213A und 2213B Lichtacker
FP 3210 (2214) Nutzung von Ackerland als extensives Grünland
FP 3210 (2215 A und 2215 B) Verzicht auf Düngung jeglicher Art“ und Zuschlag für
Verwendung alter Sorten (Genreserve)
FP 3200 (3201,3302,3203) Wasserrückhalt in der Landschaft
Förderfähig sind grundsätzlich nach wie vor alle landwirtschaftlich genutzten Flächen, die eine Mindestschlaggröße von 0,3 ha nicht unterschreiten.
Die Kombinationsmöglichkeiten der 2. Säule-Maßnahmen untereinander mit den Eco Schemes (Öko-Reglungen) der 1. Säule sind teilweise, ggf. mit verringertem Fördersatz in der 2. Säule, möglich (siehe Kombinationstabelle, MLUK: Kombinationstabelle-AUKM-Natura-OER).
Das FP 810 dient weiterhin nur als Grundförderung für die Aufsattelung weiterer Maßnahmen (FP 3110 oder 3130) und darf nicht allein beantragt werden. Nach Abschluss des ein- oder zweijährigen Verpflichtungszeitraumes wird es eine Nachfolgereglung geben, um den dann noch laufenden Verpflichtungszeitraum der Aufsattelbindungen abzusichern.
Im FP 880 werden die Förderverpflichtungen zum 10%igen Leguminosenanteil auf Ackerflächen bei Betrieben, die > 10 ha Ackerland besitzen, sowie zum Mindesttierbesatz von 0,5 RGV/ha DGL weiterhin entfallen. Der jährliche Transaktionskostenzuschuss von 40 €/ha (max. 600 €/Betrieb) sowie die auf zwei Jahre befristete Einführungsprämie für Ackerland bleibt bestehen. Dazu können weiterhin Ersetzungs- (Flächenerweiterung >20 %) und Erweiterungsanträge (Flächenerweiterung < 20 %) gestellt werden. Antragssteller in einer bereits bestehenden Verpflichtung ohne Änderungen der Verpflichtungsflächen stellen im Mai 2024 einen Zahlungsantrag.
Achtung: Alle Verpflichtungen aus den Erstantragsjahren 2020, 2022 und 2023 der FP 810, 860, 870 und 880 befindet sich im Jahr 2024 im letzten Jahr der Verpflichtung. Verpflichtungen im FP 880 aus dem Erstantragsjahr 2021 laufen am 31.12.2023 aus, sodass auch bei Flächenerweiterungen (</> 20 %) ein Förderantrag (Neuantrag) zu stellen ist.
Neu: Für die Dauerhafte Umwandlung von AL in GL im FP 3210 (2216) muss jetzt eine Bestätigungsvermerkt der Unteren Naturschutzbehörde vorgelegt werden.
Zuwendungsempfänger der FP 3xxx sind verpflichtet innerhalb der ersten drei Verpflichtungsjahre an einer naturschutzbezogenen Beratung teilzunehmen und diese gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Diese Beratung ist förderfähig gemäß der Beratungsrichtlinie des MLUK und kann von den Kollegen von ETL Agrar & Forst durchgeführt werden.
Der ELER-Antrag ist elektronisch bis zum 15. Dezember beim zuständigen Amt für Landwirtschaft einzureichen. Bei einer Anmeldung wie bisher mit Betriebsnummer und PIN, die im Rahmen der ELER-Antragsstellung weiterhin möglich ist, muss der unterschriebene Datenbegleitschein (DBS) per Post, E-Mail oder Fax wie gewohnt bis zum 15. Dezember bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Bei einer Anmeldung mit der neuen Zwei-Faktor-Authenifizierung („Authega“) ist kein DBS mehr erforderlich. Nach dem Einreichen des Antrags erfolgt die Erstellung einer Quittung, die nicht bei der Bewilligungsbehörde einzureichen ist. Zu spät eingereichte Anträge werden abgelehnt.
Damit auch Ihr Betrieb der digitalen Antragseinreichung sorgfältig und fristgerecht nachkommt, stehen Ihnen die Agrarberater von ETL Agrar & Forst als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.