Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 Euro steuerfrei für Arbeitnehmer
Weil bei einer Inflationsrate von über 10 % die gestiegenen Lebenshaltungskosten in jedem Portemonnaie spürbar sind, wollen nicht nur die Regierung, sondern auch viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern helfen. Eine Möglichkeit ist die Inflationsausgleichsprämie, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen können.
Einmal- und Teilzahlungen sind begünstigt
Begünstigt sind Bar- und Sachleistungen bis zu 3.000 Euro, die ab dem 26. Oktober 2022 und bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Die maximal 3.000 Euro können in einem Betrag oder auch in mehreren Teilbeträgen gezahlt werden. Der Arbeitgeber kann auch Gutscheine ausgeben oder die Heizkosten seiner Mitarbeiter bezahlen. Die Inflationsausgleichsprämie können alle Angestellten, unabhängig vom Beschäftigungsstatus erhalten, d. h. Voll- und Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Arbeitnehmer in einem Nebenjob, aber auch Mini-Jobber und kurzfristig Beschäftigte.
Jedoch besteht ein Anspruch auf die Prämie grundsätzlich nicht, denn es handelt sich um freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers. Arbeitgeber müssen die Inflationsausgleichsprämie auch nicht allen Arbeitnehmern in gleicher Höhe zahlen. Dabei ist allerdings der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich gewährt werden
Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. So darf die Prämie beispielsweise nicht an Stelle eines arbeitsvertraglich bereits vereinbarten Weihnachtsgeldes, eines 13. Gehalts oder eines Urlaubsgeldes gezahlt werden. Und auch ohne ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag kann eine betriebliche Übung, wonach über viele Jahre hinweg vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld gezahlt wurde, nicht steuerfrei durch die Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden.