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Hochbegabung ist keine Krankheit

Kosten für Privatschule sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Hochbegabung ist keine Krankheit
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17.11.2023 — zuletzt aktualisiert: 11.12.2023 — Lesezeit: 3 Minuten

Hochbegabung ist keine Krankheit

Kosten für Privatschule sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Eine gute Ausbildung ist das A und O für eine spätere er­folgreiche berufliche Entwicklung. Privatschulen berück­sichtigen dabei individuelle Begabungen oftmals mehr, als es an staatlichen Schulen möglich ist. Deshalb schi­cken viele Ärzte und Zahnärzte ihre Kinder auf eine Privat­schule. Doch diese verlangen Schulgelder.

Schulgelder sind als Sonderausgaben abziehbar
Handelt es sich um eine Schule in freier Trägerschaft, eine überwiegend privat finanzierte Schule oder eine andere Einrichtung, die zu einem anerkannten allgemeinbilden­den oder berufsbildenden Schulabschluss führt, sind die Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Auch bei einem Schulbesuch im EU/EWR-Ausland, der zu einem anerkannten Schulabschluss führt, können die dafür gezahlten Schulgelder steuerlich geltend gemacht wer­den. Im Gegensatz dazu sind Schulgelder an Privatschu­len in der Schweiz nicht abzugsfähig. In der Einkommen­steuererklärung können 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal 5.000 Euro pro Kind, als Sonderausgaben abge­zogen werden. Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind jedoch nicht ansetzbar.

Eltern wollten Kosten für amtsärztlich empfohlenen Privatschulbesuch steuerlich absetzen
Oftmals ist auch die Hochbegabung eines Kindes ein Grund für den Wechsel auf eine Privatschule, denn eine Hochbegabung kann sowohl für Lehrkräfte als auch für Schüler herausfordernd sein. Mehr noch, eine nicht er­kannte Hochbegabung und daraus resultierende man­gelnde Förderung eines Kindes kann psychosomatische Beschwerden auslösen. Bei einer Schülerin entwickelten sich diese innerhalb eines Jahres zu einem besorgnis­erregenden gesundheitlichen Zustand. Eine amtsärzt­liche Stellungnahme empfahl daher eine Unterbringung an einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten. Dies war für die Eltern mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, die sie steuer­lich geltend machen wollten. Die Eltern setzten in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst das Schulgeld als Sonderausgaben an. Die darüberhinausgehenden Kos­ten für das Internatsgymnasium wie Betreuungskosten, Aufnahmegebühr, Kosten für Verpflegung, Projekte, das Bahncard 50-Abo und Bahnfahrten wollten sie als krank­heitsbedingte außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Münster ver­sagten den Abzug.

Finanzgericht sah im Privatschulbesuch keine Heilbehandlung
Das Finanzgericht argumentierte, dass eine Hochbega­bung als solche keine Erkrankung darstellt. Darüber hin­aus war für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Privat­schulbesuch zum Zwecke einer Heilbehandlung erfolgt ist und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattgefunden hat. Dass an der Privatschule eine Therapie hinsichtlich der vorhandenen Beschwerden durch medizi­nisches und/oder psychotherapeutisches Personal statt­gefunden hätte, war ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem konnte dem amtsärztlichen Schreiben weder eine medi­zinische Indikation des Schulbesuchs noch das Angebot und die Durchführung entsprechender Heilbehandlun­gen in der Privatschule entnommen werden. Die Kosten für den Besuch der Privatschule waren deshalb keine als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Krankheits­kosten, sondern nicht abziehbare Kosten der Vorbeugung bzw. Folge einer Krankheit.

Hinweis: Die Revision wurde zwar nicht zugelassen. Die Eltern haben jedoch eine Nichtzulassungsbe­schwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt und es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese annimmt.

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