Hochbegabung ist keine Krankheit
Eine gute Ausbildung ist das A und O für eine spätere erfolgreiche berufliche Entwicklung. Privatschulen berücksichtigen dabei individuelle Begabungen oftmals mehr, als es an staatlichen Schulen möglich ist. Deshalb schicken viele Ärzte und Zahnärzte ihre Kinder auf eine Privatschule. Doch diese verlangen Schulgelder.
Schulgelder sind als Sonderausgaben abziehbar
Handelt es sich um eine Schule in freier Trägerschaft, eine überwiegend privat finanzierte Schule oder eine andere Einrichtung, die zu einem anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulabschluss führt, sind die Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abzugsfähig. Auch bei einem Schulbesuch im EU/EWR-Ausland, der zu einem anerkannten Schulabschluss führt, können die dafür gezahlten Schulgelder steuerlich geltend gemacht werden. Im Gegensatz dazu sind Schulgelder an Privatschulen in der Schweiz nicht abzugsfähig. In der Einkommensteuererklärung können 30 % des gezahlten Schulgeldes, maximal 5.000 Euro pro Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung sind jedoch nicht ansetzbar.
Eltern wollten Kosten für amtsärztlich empfohlenen Privatschulbesuch steuerlich absetzen
Oftmals ist auch die Hochbegabung eines Kindes ein Grund für den Wechsel auf eine Privatschule, denn eine Hochbegabung kann sowohl für Lehrkräfte als auch für Schüler herausfordernd sein. Mehr noch, eine nicht erkannte Hochbegabung und daraus resultierende mangelnde Förderung eines Kindes kann psychosomatische Beschwerden auslösen. Bei einer Schülerin entwickelten sich diese innerhalb eines Jahres zu einem besorgniserregenden gesundheitlichen Zustand. Eine amtsärztliche Stellungnahme empfahl daher eine Unterbringung an einer Schule mit individuellen, an die Hochbegabung angepassten Fördermöglichkeiten. Dies war für die Eltern mit nicht unerheblichen Kosten verbunden, die sie steuerlich geltend machen wollten. Die Eltern setzten in ihrer Einkommensteuererklärung zunächst das Schulgeld als Sonderausgaben an. Die darüberhinausgehenden Kosten für das Internatsgymnasium wie Betreuungskosten, Aufnahmegebühr, Kosten für Verpflegung, Projekte, das Bahncard 50-Abo und Bahnfahrten wollten sie als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen abziehen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Münster versagten den Abzug.
Finanzgericht sah im Privatschulbesuch keine Heilbehandlung
Das Finanzgericht argumentierte, dass eine Hochbegabung als solche keine Erkrankung darstellt. Darüber hinaus war für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Privatschulbesuch zum Zwecke einer Heilbehandlung erfolgt ist und dort eine spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung stattgefunden hat. Dass an der Privatschule eine Therapie hinsichtlich der vorhandenen Beschwerden durch medizinisches und/oder psychotherapeutisches Personal stattgefunden hätte, war ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem konnte dem amtsärztlichen Schreiben weder eine medizinische Indikation des Schulbesuchs noch das Angebot und die Durchführung entsprechender Heilbehandlungen in der Privatschule entnommen werden. Die Kosten für den Besuch der Privatschule waren deshalb keine als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Krankheitskosten, sondern nicht abziehbare Kosten der Vorbeugung bzw. Folge einer Krankheit.
Hinweis: Die Revision wurde zwar nicht zugelassen. Die Eltern haben jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt und es bleibt abzuwarten, ob der BFH diese annimmt.