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Heilbehandlungen durch Subunternehmer

Bundesfinanzhof urteilt zur Umsatzsteuerbefreiung
Heilbehandlungen durch Subunternehmer
Aktuelles
24.06.2024

Heilbehandlungen durch Subunternehmer

Bundesfinanzhof urteilt zur Umsatzsteuerbefreiung

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, sind umsatzsteuerfrei. So weit, so eindeutig. Doch was geschieht, wenn die Tätigkeit nicht direkt mit den Krankenkassen abgerechnet, sondern als Subunternehmer für ein anderes Krankenhaus durchgeführt wird? Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 18. Oktober 2023 (BFH XI R 18/20) zu entscheiden.

Leistungserbringung durch Subunternehmer unschädlich für Steuerbefreiung

Um das Ergebnis gleich vorweg zu nehmen – der BFH urteilte, dass es für die Steuerbefreiung einer Heilbehandlung unschädlich ist, dass eine durch ein Krankenhaus gegenüber einem anderen Krankenhaus erbrachte Operationsleistung in dessen Räumen erfolgt ist. Das gegenteilige Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2019 (FG Düsseldorf 1 K 907/17 U) wurde aufgehoben und das Verfahren an dieses zurückverwiesen.

Ärzte einer Privatklinik operieren in Räumen eines anderen Krankenhauses

Eine Privatklinik führte aufgrund eines Kooperationsvertrages mit eigenen Ärzten in den Räumen eines anderen Krankenhauses Operationen durch. Zweck des Kooperationsvertrags war, für gesetzlich versicherte Patienten eine Möglichkeit zu schaffen, dass diese von den Ärzten der Privatklinik operiert werden können. Mit den Ärzten wurden jeweils Honorar- bzw. Konsiliararztverträge geschlossen. Die betreffenden Patienten wurden durch das Krankenhaus stationär aufgenommen, das die gesamte allgemeine Krankenhausbehandlung (Eingriff, Behandlung, Unterkunft) jeweils direkt mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnete. Die Privatklinik erhielt von dem Krankenhaus jeweils eine Vergütung in Höhe von 25 Prozent der Fallpauschale. Diese Umsätze meldete die Privatklinik als steuerfreie Umsätze an.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht sahen in den diesbezüglichen Leistungen der Privatklinik keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung, sondern eine umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung in Form einer Personalgestellung.

BFH: Heilbehandlung in fremden Räumen bleibt umsatzsteuerfrei

Der BFH folgte der Ansicht des Finanzgerichts nicht. Die von der Privatklinik gegenüber dem Krankenhaus erbrachten Operationsleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Nach Ansicht des BFH wurde von der Privatklinik aufgrund der vorliegenden Verträge keine Personalgestellung geschuldet. Vielmehr handelte es sich im Innenverhältnis um Heilbehandlungsleistungen, die die Privatklinik durch ihre Fachärzte am Ort des Krankenhauses erbrachte.

Zur Durchführung dieser Heilbehandlungen hatte das Krankenhaus der Privatklinik beziehungsweise deren Ärzten seine Infrastruktur und sein ärztliches und pflegerisches Personal zur Verfügung zu stellen. Die Heilbehandlungen in Form der Operationen waren von dem betreffenden Arzt selbständig zu erbringen. Dieser war gegenüber dem Krankenhaus nicht weisungsunterworfen und stand zum Krankenhaus weder in einem Anstellungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.

Leistungsaustausch muss nicht mit Patienten erfolgen

Der Steuerbefreiung steht nach Ansicht des BFH auch nicht entgegen, dass die betreffenden Heilbehandlungsleistungen, die die Privatklinik erbracht hat, in den Räumen eines anderen Krankenhauses ausgeführt wurden. Unschädlich für die Steuerbefreiung ist auch, dass das Leistungsaustauschverhältnis, das den Operationsleistungen zugrunde lag, nicht zwischen der Privatklinik und dem einzelnen Patienten, sondern zwischen der Klinik und dem Krankenhaus bestand und die Heilbehandlung durch die Privatklinik in Subunternehmerstellung an das Krankenhaus erbracht wurde.  

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