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Folgen des Eintrags ins Gesellschaftsregister einer GbR nach dem MoPeG

Antrag auf Eintragung deckt OHG-Fälle auf
Folgen des Eintrags ins Gesellschaftsregister einer GbR nach dem MoPeG
Aktuelles
03.09.2024

Folgen des Eintrags ins Gesellschaftsregister einer GbR nach dem MoPeG

Antrag auf Eintragung deckt OHG-Fälle auf

Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2024 mit dem MoPeG eine Vielzahl von Änderungen beim Personengesellschaftsrecht vorgenommen. Die zentrale Neuerung besteht dabei darin, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nun auch per Gesetz rechtsfähig sein kann, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, die nach außen hin auftritt. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die GbR in ein neues Gesellschaftsregister eintragen zu können (sogenannte eGbR). Bestimmte Geschäfte, wie der Handel mit Grundstücken oder Beteiligungen, sind künftig der eGbR vorbehalten, sodass die Eintragung einer GbR oftmals sinnvoll ist.

Registereintrag für Grundstücksgeschäfte erforderlich

Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister ist zwar nicht verpflichtend. Allerdings kann eine GbR einige Rechtsgeschäfte, wie Grundstücks- und Beteiligungsgeschäfte künftig nur noch vornehmen, wenn sie ins Gesellschaftsregister eingetragen ist.

So erfordert die Grundbucheintragung einer GbR ab 2024 eine Eintragung ins Gesellschaftsregister. Auch wenn eine GbR bereits im Grundbuch eingetragen ist und ihr Grundstück veräußern will oder eine Grundschuld oder Hypothek ins Grundbuch eintragen lassen möchte, muss sie sich vorab ins Gesellschaftsregister eintragen lassen. Da dies mehrere Wochen dauern kann, ist bei geplanten Grundstücksgeschäften eine frühzeitige Eintragung zu empfehlen.

Folgen der Gesellschaftsregistereintragung

Der Eintrag im Gesellschaftsregister hat den Vorteil, dass das Grundbuch bei einem Gesellschafterwechsel nicht mehr geändert werden muss, wenn die GbR als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Die Änderung des Gesellschafterbestandes ist dann nur in das Gesellschaftsregister einzutragen. Auch wenn sich eine GbR an einer anderen Gesellschaft beteiligen oder Vertretungsbefugnisse der einzelnen GbR-Gesellschafter gesondert regeln möchte, ist eine Eintragung im neuen Gesellschaftsregister (und auch im Transparenzregister!) erforderlich.

Aus GbR wird OHG

In der Praxis erleidet jedoch so manche GbR bei dem Versuch der Eintragung in das Gesellschaftsregister eine Identitätskrise. Denn es stellt sich mitunter als schwierig heraus zu beurteilen, ob es sich tatsächlich noch um eine GbR handelt oder ob das Gewerbe bereits einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und somit bereits eine offene Handelsgesellschaft vorliegt.

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird zur offenen Handelsgesellschaft (OHG), wenn sie einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Dies ist der Fall, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, die sowohl die Art als auch den Umfang des Geschäftsbetriebs betreffen.

Hinweis: Freiberufler und Freiberufler-GbR’s üben kein Gewerbe im handelsrechtlichen Sinne aus und sind daher weder eintragungspflichtig noch können diese freiwillig als Kaufleute oder Handelsgesellschaften eingetragen werden.

Folgen der falschen Rechtsform

Wird trotz Vorliegen der Voraussetzungen keine OHG angenommen, kann dies gravierende Folgen haben:

  • Aufforderung zur Eintragung in das Handelsregister unter Zwangsgeldandrohung
  • Anwendung der Regelungen zu Handelsgeschäften
  • nachträgliche Erstellung von Jahresabschlüssen wegen Buchführungspflicht
  • Keine Bewilligung von Corona-Finanzhilfen wegen fehlender Eintragung im Handels-/Transparenzregister im Rahmen der Schlussrechnungen
  • unbegrenzte Haftung aller Gesellschafter, auch bereits ausgeschiedener

Kriterien eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs

Zur besseren Einschätzung ob es sich um eine GbR oder OHG handelt, hat die IHK Chemnitz eine ausführliche Übersicht über die relevanten Kriterien und Konsequenzen für einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb dargestellt.

Danach werden bei der Art des Geschäftsbetriebs unter anderem die Vielfalt der Erzeugnisse, die Leistungen und Geschäftsbeziehungen, die weiträumigere Tätigkeit (insbesondere international), umfangreiche Werbung oder auch größere Lagerhaltung beurteilt.

Beim Umfang des Geschäftsbetriebes kann das Umsatzvolumen einen Anhaltspunkt liefern. So sprechen bei einem Großhandel und in der Gastronomie Umsätze von mehr als 300.000 Euro für einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, wogegen im Dienstleistungsgewerbe bereits 175.000 Euro Umsatz ausreichend sein sollen.

Aber auch die Zahl und Funktion der Beschäftigten, Schichtbetrieb, Größe des Geschäftslokals sowie die Zahl und Organisation der Betriebsstätten müssen mit in das Gesamtbild einbezogen werden.

Handlungsempfehlungen

Zusammenfassend wird eine GbR zur OHG, wenn sie einen Geschäftsbetrieb führt, der nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichtet ist. Dies erfordert für jeden Einzelfall eine sorgfältige Prüfung der genannten Kriterien, die gegebenenfalls dann eine Eintragung als OHG ins Handelsregister erforderlich macht. Unsere spezialisierten ETL Steuerberater und ETL Rechtsanwälte unterstützen Sie gern.

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