Durchschnittsbesteuerung für Landwirte
Landwirte können bei der Umsatzsteuer die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden. Dabei wird ein pauschaler Steuersatz von zurzeit 9 Prozent auf die Leistungen berechnet, der sogenannte Durchschnittssatz. Die vereinnahmte Umsatzsteuer müssen die pauschalierenden Landwirte nicht an das Finanzamt abführen, da sie in der gleichen Höhe einen pauschalen Vorsteuerabzug erhalten.
Der umsatzsteuerliche Durchschnittssatz für übrige steuerbare Umsätze von Land- und Forstwirten wurde mehrfach abgesenkt, zuletzt seit 1. Januar 2023 auf 9 Prozent. Die weiteren Durchschnittssätze für Landwirte im Umsatzsteuergesetz blieben unverändert.
Die Höhe des Durchschnittssatzes wird künftig jährlich vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) überprüft und ggf. von der Bundesregierung angepasst werden. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller „Durchschnittsversteuerer“ in einem Zeitraum von drei Jahren.
Das BMF hat mit Schreiben vom 12. April 2023 den Umsatzsteueranwendungserlass in Bezug auf die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) und der Durchschnittsbesteuerung geändert. Grundsätzlich kommt die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für jeden Unternehmer in Betracht.
Hinweis: Bei der Istversteuerung (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) ist die Umsatzsteuer erst dann zu zahlen, wenn die Kunden ihre Rechnung bezahlt haben. Bei der Sollversteuerung Versteuerung nach vereinbarten Entgelten) sind die Umsatzsteuerbeträge hingegen bereits in dem Monat oder Quartal an das Finanzamt zu zahlen, in dem die Lieferung oder Leistung erbracht wurde. Die Istversteuerung muss beantragt werden und ist nur zulässig, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat.
Auch Land- und Forstwirte, die für ihre Umsätze die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, haben beim Erfüllen der übrigen Voraussetzungen die Möglichkeit, einen Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu stellen. Die Prüfung der Umsatzgrenze zur Anwendung der Durchschnittssatzversteuerung erfolgt anhand der Umsätze, die der Unternehmer mit seinem gesamten Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Kalenderjahr angewandten Besteuerungsart (Sollversteuerung oder Istversteuerung) erzielt hat. Dies gilt auch insoweit, als der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr in seinem Unternehmen bereits die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG angewendet hat. Die bisherige anderslautende Regelung des Umsatzsteueranwendungserlasses (zwingende Anwendung der Sollversteuerung) wurde durch das BMF-Schreiben vom 12. April 2023 gestrichen.