Arbeit auf Abruf kann teuer werden
Viele Arbeitgeber vereinbaren mit ihren Mini-Jobbern Arbeit auf Abruf. Doch das kann schwerwiegende Folgen haben: Wird keine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit festgelegt, gelten seit vergangenem Jahr 20 Stunden als vereinbart. Bei einer 20-Stunden-Woche liegt allerdings keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Denn die Entgeltgrenze von 450 Euro wird somit überschritten, selbst wenn nur der gesetzliche Mindestlohn (9,35 Euro/Stunde) zugrunde gelegt wird. Damit verliert der Mini-Job seine sozialversicherungsrechtliche Privilegierung. Die Folge: Bei Betriebsprüfungen kann es zu existenzbedrohenden Nachforderungen an Steuern und Sozialversicherungsabgaben kommen.
Aber auch wenn eine tägliche oder wöchentliche Mindest- oder auch Höchststundenanzahl festgelegt ist, kann es teuer werden. So darf der Arbeitgeber nach dem Teilzeitbefristungsgesetz maximal 25 % mehr Arbeitszeit abfordern, als die vereinbarte Mindestwochenstundenanzahl. Ist eine Obergrenze für die zu leistenden Wochenstunden vereinbart, darf diese maximal um 20 % unterschritten werden. Wird beispielsweise eine Obergrenze von 10 Stunden vereinbart, muss der Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche bezahlen, auch wenn er diese gar nicht abruft. Selbst wenn Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Bezahlung der Mindestwochenstundenanzahl nicht geltend machen, entstehen Ansprüche der Sozialkassen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Tipp
Damit Sie bei Betriebsprüfungen vor bösen Überraschungen geschützt sind, sollten Arbeitsverträge, in denen Arbeit auf Abruf vereinbart ist, überprüft werden. Unsere Kooperationspartner, die ETL-Rechtsanwälte, helfen Ihnen, die Arbeitsverträge rechtssicher anzupassen. Sprechen Sie uns an!