Arbeitgeber aufgepasst
Damit Lohnbestandteile steuer- und damit auch sozialversicherungsfrei gewährt werden können, fordert der Gesetzgeber häufig, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
gewährt wird. Doch was das genau heißt, wird von Arbeitgebern, Finanzverwaltung und Finanzgerichten unterschiedlich gesehen. Unklar war vor allem, ob auch bei einer Gehaltsumwandlung das Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt sein kann. Ein klares Nein – ist die Meinung der Finanzverwaltung.
Die Bundesfinanzrichter dagegen vertraten im August 2019 in mehreren Urteilen die Auffassung, dass auch bei einer Gehaltsumwandlung die Zusätzlichkeit erfüllt sein kann. Nach ihrer Meinung liegt immer dann zusätzlicher Arbeitslohn vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten (Bar-)Lohn geleistet wird und wenn bei Wegfall der begünstigten Lohnleistung das Gehalt nicht automatisch (wieder) um den umgewandelten Betrag aufgestockt wird.
Doch diese weite Sichtweise ist nicht im Interesse des Gesetzgebers. Damit in der Praxis die begünstigende Rechtsprechung nicht angewendet werden kann, plant er eine Definition zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn in das Einkommensteuergesetz aufzunehmen. Ein Referentenentwurf liegt bereits vor. Danach werden Leistungen des Arbeitgebers (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
- der Wert der Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
- der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt oder
- die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer Erhöhung des Arbeitslohns gewährt wird.
Ob die Änderung tatsächlich in der vorliegenden Form Eingang in das Einkommensteuergesetz finden wird, ist zwar noch ungewiss. Sicher dürfte aber sein, dass es zu einer gesetzlichen Konkretisierung kommen wird. Damit wären Gehaltsumwandlungen auch künftig in der Regel keine geeignete Form, um Arbeitnehmern steuerbegünstigte Leistungen zukommen zu lassen, es sei denn, eine Gehaltsumwandlung ist explizit erlaubt, wie bei der betrieblichen Altersversorgung.
Achtung: Seit 2020 müssen auch Gutscheine oder Geldkarten, die auf einen Geldbetrag lauten und die Anforderungen des § 2 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, um als steuerfreier Sachbezug bis 44 Euro (pro Monat) anerkannt zu werden.