Wichtige Termine in 2021 nicht versäumen
Auch auf den letzten Metern des Jahres 2021 gilt es noch einige wichtige Daten im Blick zu behalten.
Tipp 1: Verlustbescheinigungen für Kapitaleinkünfte bis 15. Dezember 2021 beantragen
Das Zinsniveau ist nach wie vor nahe Null. Renditechancen verspricht allein der Aktienmarkt. Doch das bedeutet gleichermaßen Chancen und Risiken. Und so mancher hat in Aktien und Fonds investiert und sich dabei an der Börse verzockt. Dann können Sie die Verluste zwar nicht mit Ihren übrigen Einkünften verrechnen, aber mit erzielten Aktiengewinnen. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Automatisch funktioniert das aber nur, wenn alle Aktienkäufe und -verkäufe über das gleiche Kreditinstitut abgewickelt werden.
Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung, um Ihre Aktienverluste mit Ihren Aktiengewinnen in der Steuererklärung für 2021 zu verrechnen. Diese Verlustbescheinigung müssen Sie beantragen, sonst ist eine Verrechnung in der Steuererklärung nicht möglich und die Bank schreibt Ihren Verlustverrechnungstopf in 2022 fort. Beachten Sie die Antragsfrist! Sie müssen die Verlustbescheinigung bis spätestens zum 15. Dezember 2021 bei Ihrem Kreditinstitut beantragen.
Tipp 2: Offenlegungsfrist 31. Dezember 2021 nicht vergessen
Sie betreiben Ihr Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG? Dann dürfen Sie die Frist für die Offenlegung bzw. Hinterlegung Ihres Jahresabschlusses nicht vergessen. Jahresabschlüsse müssen unverzüglich nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Bundesanzeiger eingereicht werden. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, wie es bei den meisten Unternehmen üblich ist, dann muss der Abschluss für das Jahr 2020 spätestens bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass steuerlich beratene Steuerpflichtigen für die Abgabe der Steuererklärungen für 2020 noch etwas Zeit bleibt (31. Mai 2022 aufgrund der dreimonatigen Verlängerung des regulären Abgabetermins 28. Februar).
Tipp 3: 10-Tage Regelung für regelmäßige Einnahmen und Ausgaben beachten
Auch für Ihre abziehbaren Sonderausgaben ist die 10-Tage-Regelung zu beachten. Sie wollen die 10-Tage-Regelung für sich optimal ausnutzen? Dann müssen Sie darauf achten, dass Aufwendungen für 2021 vor dem 22. Dezember abgeflossen sind. Das gilt beispielsweise auch für Einmaleinzahlungen in einen Rürup-Rentenvertrag und den damit verbundenen Sonderausgabenabzug, denn die Beiträge zu einer Basis-Rente zählen zu regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen.
Bei den 10 Tagen spielt es auch keine Rolle, was für ein Wochentag ist. Selbst wenn der 22. Dezember auf einen Samstag oder Sonntag fällt, gibt es keinen Aufschub. Dann sollten die Zahlungen spätestens am Freitag zuvor vom Konto abgeflossen sein.
Tipp 4: Steuererklärungsfrist 31. Dezember bei Antragsveranlagung nicht verpassen
Viele Arbeitnehmer müssen überhaupt keine Steuererklärungen abgeben. Doch auch wenn es immer mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, lohnt es sich in vielen Fällen, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Meist kommt es zu einer Steuererstattung, weil zusätzliche Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden können.
Hinweis: Für diese sogenannte Antragsveranlagung haben Sie vier Jahre Zeit. Doch auch diese sind irgendwann vorbei. Der letzte Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung 2017 ist der 31. Dezember 2021. Sind Sie dagegen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, haben Sie die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2020 bereits verpasst, obwohl der Gesetzgeber diese coronabedingt um drei Monate verlängert hatte. Sie war daher nicht bis zum 31. Juli 2021, sondern erst bis zum 31. Oktober einzureichen. Werden Sie jedoch steuerlich vertreten, bleibt grundsätzlich noch Zeit, denn in diesem Fall sind die Steuererklärungen für 2020 erst bis zum 31. Mai 2022 zu übermitteln.
Tipp 5: Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen beachten
Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Da der 31. Dezember 2021 kein Bankarbeitstag ist, werden die Sozialversicherungsbeiträge für den Monat Dezember am 28. Dezember 2021 fällig. Das gilt sowohl für Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber an die jeweiligen Einzugsstellen der Sozialversicherung zu entrichten haben als auch für die Beiträge freiwillig gesetzlich Versicherter. Die Beitragsnachweise sind bereits bis zum 22. Dezember 2021 einzureichen.
Tipp 6: Personengesellschaften sollten Option zur Körperschaftsbesteuerung prüfen
Bei einer Personengesellschaft unterliegt der Gewinnanteil jedes Mitunternehmers der Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie der Gewerbesteuer. Bei Kapitalgesellschaften unterliegt der Gewinn der Gesellschaft der Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sowie der Gewerbesteuer. Werden Dividenden an die Gesellschafter ausgeschüttet, fällt darauf grundsätzlich Abgeltungsteuer an. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts wird es Personenhandelsgesellschaften ermöglicht, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Damit besteht die Chance, die Steuerbelastung eines Unternehmens zu reduzieren, ohne zivilrechtlich die Rechtsform ändern zu müssen. Die Option eröffnet aber auch neue Gestaltungsmöglichkeiten, denn bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften werden zivilrechtliche Verträge zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern, wie Arbeits-, Darlehens- oder Mietverträge, auch steuerlich anerkannt.
Hinweis: Eine Option zur Körperschaftsbesteuerung sollte wohlüberlegt sein. Denn sie hat auch vielfältige rechtliche Auswirkungen und Verträge müssen neu geschlossen oder angepasst werden. Personenhandelsgesellschaften, welche bereits ab 2022 wie eine Körperschaft besteuert werden wollen, müssen die Option bis spätesten 3o. November 2021 ausüben.
Tipp 7: Bauantrag noch 2021 stellen und mit Sonderabschreibungen Steuern sparen
Der Neubau von Mietwohnungen wird durch zeitlich befristete Sonderabschreibungen gefördert. Vermieter können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den drei folgenden Jahren zusätzlich zur 2 %-igen linearen Gebäudeabschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von jeweils 5 % der Bemessungsgrundlage geltend machen. In nur vier Jahren kann die neugebaute Mietwohnung damit insgesamt bereits zu 28 % abgeschrieben werden.
Hinweis: Wer diese Sonderabschreibung noch nutzen will, muss sich beeilen. Denn sie wird nur noch gewährt, wenn der Bauantrag bis zum 31. Dezember 2021 gestellt wird.