Weitere Hilfen für Unternehmer und Familien beschlossen
Mit neuen, im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz geregelten Maßnahmen will die Bundesregierung besonders betroffenen Unternehmern und Familien weiter unter die Arme greifen.
Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie wird verlängert
Die Umsatzsteuersenkung für Restaurant- und Verpflegungsleistungen wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Auf Speisen in Restaurants fallen somit weiterhin nur 7 % Umsatzsteuer an, auf Getränke wie bisher 19 % Umsatzsteuer. Eigentlich sollte der ermäßigte Steuersatz nur bis zum 30. Juni 2021 gelten. Doch durch die behördlichen Schließungen können gastronomische Betriebe von der geringeren Umsatzsteuer bisher kaum profitieren, denn wer keine Umsätze hat, dem bringt auch die Senkung der Steuer nichts. Ein weiterer Vorteil für die Gastronomen: Sie müssen zum 1. Juli 2021 ihre Kassen nicht erneut umstellen. Das spart Kosten und mindert den administrativen Aufwand.
Steuerlicher Verlustrücktrag wird erhöht
Der steuerliche Verlustrücktrag wird nochmals angehoben. Normalerweise können 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) ein Jahr zurückgetragen und mit den im Vorjahr erzielten positiven Einkünften verrechnet werden. Für 2020 und 2021 wurde der steuerliche Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Zudem wird ein sich ergebender vorläufiger Verlustrücktrag für 2021 bereits bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt. Daraus resultierende Steuererstattungen können notwendige Liquidität schaffen. Sind für 2020 Steuern nachzuzahlen, kann dafür Stundung beantragt werden.
Kinderbonus wird auch 2021 gezahlt
Familien mit Kindern sind besonders von den pandemie-bedingten Einschränkungen betroffen, denn geschlossene Kitas und Schulen bedeuten Homeschooling und Betreuung zu Hause, oftmals neben der Homeoffice-Tätigkeit. Zumindest finanziell will sich der Staat etwas beteiligen. Für jedes Kind wird daher auch 2021 ein einmaliger Kinderbonus gewährt: 150 Euro, die im Mai 2021 gezahlt werden sollen.
Beim Abzug der Kinderfreibeträge im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist der Kinderbonus allerdings wie das Kindergeld zu berücksichtigen. Damit wird für viele Familien die steuerliche Entlastung durch Kindergeld und -bonus höher sein als durch die Kinderfreibeträge. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung erfolgt hingegen nicht.