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Was Arbeitgeber 2024 wissen müssen

Was Arbeitgeber 2024 wissen müssen
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28.12.2023 — zuletzt aktualisiert: 11.01.2024 — Lesezeit: 4 Minuten

Was Arbeitgeber 2024 wissen müssen

Mindestlohn erneut gestiegen

Seit dem 1. Januar 2024 gilt der allgemeine Mindestlohn von 12,41 Euro brutto je Arbeitsstunde. Zum 1. Januar 2025 wird dieser erneut, dann auf 12,82 Euro, angehoben. Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn gibt es für bestimmte Personengruppen, wie Jugendliche unter 18 Jahre, Auszubildende, bestimmte Praktikanten und ehrenamtlich Tätige. Ausnahmen bestehen weiterhin, soweit ein branchenspezifischer Tarifvertrag besteht, der eine höhere Vergütung vorsieht.

Neue Grenzen für geringfügig Beschäftigte

Bereits seit 1. Oktober 2022 ist die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze (Mini-Job) dynamisch ausgestaltet und erhöht sich automatisch mit jeder Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns. Durch die Anhebung des Mindestlohns zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro hat sich somit auch die Geringfügigkeitsgrenze erhöht. Bei einer geringfügigen Beschäftigung darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung ab Januar 2024 den Wert von 538 Euro nicht übersteigen, bei einer durchgehenden mindestens 12-monatigen Beschäftigung ist also maximal ein Entgelt von 6.456 Euro zulässig. Ein gelegentliches bzw. unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in nicht mehr als zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres ist unschädlich und löst keine Versicherungspflicht aus. Dabei darf jedoch die unvorhersehbare Zahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze, d. h. aktuell 1.076 Euro, nicht übersteigen.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen

Auch im Jahr 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung an. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2024 bundeseinheitlich 62.100 Euro, während die Versicherungspflichtgrenze auf 69.300 Euro ansteigt. Arbeitnehmer, die oberhalb der Versicherungspflichtgrenze verdienen, können sich privat krankenversichern und sind dann von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Für die Rentenversicherung gilt in 2024 eine Beitragsbemessungsgrenze von 90.600 Euro (West) bzw. 89.400 Euro (Ost).

Die Bezugsgröße, die unter anderem Grundlage für die Festsetzung des Mindestbeitrags für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung ist, steigt auf 42.420 Euro. Die Bezugsgröße (Ost) erhöht sich auf 41.580 Euro und die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung steigt auf 505 Euro.

Beiträge zur Sozialversicherung

Während die Beitragssätze zur Rentenversicherung (18,6 Prozent), zur Pflegeversicherung (3,4 Prozent bei einem Kind, sonst gestaffelt), zur Arbeitslosenversicherung (2,6 Prozent) und zur Krankenversicherung (14,6 Prozent) in 2024 stabil bleiben, erhöht sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 1,7 Prozent. In der Regel wird jedoch ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz angewendet. Viele Krankenkassen setzen niedrigere oder höhere Zusatzbeiträge fest. Auch die Insolvenzgeldumlage mit 0,06 Prozent und der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe von 5,0 Prozent bleibt im Jahr 2024 stabil.

Steuerlich geförderte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung ändern sich

Viele Arbeitgeber bieten eine betriebliche Altersversorgung an, um ihren Mitarbeitern eine höhere finanzielle Absicherung im Alter zu ermöglichen. Jährlich können Beiträge in Höhe von 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung eingezahlt werden. Dabei bleiben die Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze auch sozialversicherungsfrei. Für 2024 bedeutet dies: Steuerfrei eingezahlt werden können Beiträge bis zu 7.248 Euro (8 Prozent von 90.600 Euro), wovon 3.624 Euro sozialversicherungsfrei sind.

 Sachbezugswerte werden ebenfalls angepasst

Mahlzeiten, die ein Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an seine Arbeitnehmer abgibt, sind Arbeitslohn. Sie werden jedoch nicht mit dem tatsächlichen Wert der Mahlzeit lohnbesteuert, sondern nur in Höhe der geringeren amtlichen Sachbezugswerte. Im Jahr 2024 ist eine Kantinenmahlzeit (Mittag- bzw. Abendessen) mit 4,13 Euro anzusetzen. Ein Frühstück wird mit 2,17 Euro berücksichtigt. Für freie Unterkunft beim Arbeitgeber beträgt der Sachbezugswert für einen Beschäftigten 278,00 Euro monatlich. Bei Überlassung einer Wohnung ist jedoch der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Kann dieser nicht ermittelt werden, dürfen 4,89 Euro pro Quadratmeter bzw. 4,00 Euro bei einfacher Ausstattung als Sachbezug angesetzt werden.

Änderungen bei der Vorsorgepauschale

Durch das Pflegeunterstützungsgesetz und -entlastungsgesetz (PUEG) haben sich für Arbeitnehmer bereits Mitte des letzten Jahres Änderungen bei der Pflegeversicherung ergeben. So wurde der allgemeine Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung bereits ab 1. Juli 2023 um 0,35 Beitragssatzpunkte auf 3,4 Prozent der Bemessungsgrundlage für Arbeitnehmer mit einem Kind angehoben. Zur Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts wurde der Beitragszuschlag für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben, sodass deren Gesamtbeitrag auf 4,0 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze gestiegen ist. Gleichzeitig wurden Arbeitnehmer mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes begünstigte Kind entlastet.

Weil die Entlastung der Arbeitnehmer mit mehr als einem Kind bisher keine Berücksichtigung in der Vorsorgepauschale fand, wurde die Lohnsteuer vom Arbeitgeber bisher zutreffend, aber etwas zu gering einbehalten. Denn bei der Gehaltsabrechnung zieht der Arbeitgeber neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag, dem Sonderausgaben-Pauschbetrag und dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch die sogenannten Vorsorgepauschale für Sozialversicherungsaufwendungen vom steuerpflichtigen Jahresarbeitslohn ab. Ab dem Jahr 2024 wird die Vorsorgepauschale daher zutreffend um die Abschläge für Kinder gekürzt, sodass es im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung seltener zu entsprechenden Nachzahlungen kommen kann.

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