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Vorübergehende Mehrwertsteuersenkung

Chancen und Risiken für Unternehmer und Verbraucher
Vorübergehende Mehrwertsteuersenkung
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07.09.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Vorübergehende Mehrwertsteuersenkung

Chancen und Risiken für Unternehmer und Verbraucher

Zum 1. Juli 2020 wurden die Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5% vorübergehend gesenkt. Die Kassen sind zwar inzwischen auf die neuen Mehrwertsteuersätze umgestellt. Doch damit ist das Thema noch nicht vom Tisch.

Eingangsrechnungen müssen geprüft werden

Alle Unternehmer müssen genau darauf achten, ob die richtige Umsatzsteuer in den Eingangsrechnungen ausgewiesen ist. Denn ein falscher Steuersatz kann teuer werden.

Wird ein zu hoher Umsatzsteuersatz ausgewiesen,

–          schuldet der Unternehmer die zu hohe Umsatzsteuer

–          darf der Leistungsempfänger nur die richtige (niedrigere) Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen

Wird ein zu niedriger Umsatzsteuersatz ausgewiesen,

  • schuldet der Unternehmer dennoch die richtige (höhere) Umsatzsteuer
  • darf der Leistungsempfänger nur die ausgewiesene (zu niedrige) Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen

Für den Leistungsempfänger erhöhen sich in beiden Fällen die betrieblichen Kosten, wenn die Rechnung nicht reklamiert wird.

Hinweis

Bei Leistungen, die im Juli 2020 zwischen Unternehmern erbracht werden, erlaubt es die Finanzverwaltung, dass diese noch mit den alten Steuersätzen von 7% bzw. 19% abgerechnet und in der Umsatzsteuervoranmeldung erklärt werden. Auch der Leistungsempfänger darf ausnahmsweise die ausgewiesene (zu hohe) Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen.

Neben den laufenden Eingangsrechnungen sollte ein besonderes Augenmerk auf Verträge und Dauerrechnungen für beispielsweise Mieten, Pachten oder Leasinggegenstände gelegt werden. Diese sind ggf. anzupassen. Hierfür kann z. B. eine zeitlich begrenzte Zwischen-Dauerrechnung für das zweite Halbjahr 2020 ausgestellt werden.

Anzahlungen richtig endabrechnen

In vielen Branchen ist es üblich, dass An- bzw. Abschlagzahlungen geleistet werden. Wurden diese vor dem 1. Juli 2020 geleistet, unterlagen sie noch dem Umsatzsteuersatz von 19% bzw. 7%. Wird die zugehörige Leistung aber im zweiten Halbjahr 2020 erbracht, unterliegt sie nur einem Umsatzsteuersatz von 16% bzw. 5%.

In der Schlussrechnung müssen alle in Rechnung gestellten An- oder Abschlagsrechnungen offen vom Gesamtbetrag abgesetzt werden. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. In der Schlussrechnung wird vom Nettoentgelt, der Umsatzsteuer und dem Bruttobetrag der Gesamtleistung das jeweilige Nettoentgelt, die Umsatzsteuer und der Bruttobetrag der Abschlagsrechnung einzeln abgesetzt.

Beispiel

  Nettoentgelt USt-Satz USt-Betrag Bruttobetrag
Einbau Heizungsanlage

20.000 €

16 %

3.200 €

23.200 €

./. Abschlagsrechnung

10.000 €

19 %

1.900 €

11.900 €

Restbetrag

10.000 €

1.300 €

                11.300 €

  1. Zunächst wird die Gesamtleistung mit Nettoentgelt, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag erfasst und davon dann die Abschlagsrechnung ebenfalls mit Nettoentgelt, Umsatzsteuer und Gesamtbetrag offen abgesetzt.

Sofern der Nettoanzahlungsbetrag genau dem Nettoendabrechnungsbetrag entspricht und auch korrekt abgerechnet wird, kann sich für den Leistungsempfänger sogar eine Erstattung ergeben. Wird die vereinbarte Leistung erst in 2021 vollendet, entstehen 19% bzw. 7% Umsatzsteuer auf die gesamte Leistung. Bei der Verrechnung von Anzahlungen aus dem zweiten Halbjahr 2020 mit 16% bzw. 5% Umsatzsteuer kann es dann zu Nachzahlungen kommen.

Bei Teilleistungen vom ermäßigten Steuersatz profitieren

Auch bei Teilleistungen, die beispielsweise im Baugewerbe üblich sind, entsteht nur 16%, wenn diese im zweiten Halbjahr erbracht werden. Für Vermieter von Mietwohnraum oder nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kann es daher vorteilhaft sein, wenn bei einer wirtschaftlich teilbaren Gesamtleistung, wie dem Hausbau, gesonderte Teilleistungen vereinbart werden. Sollten diese noch im zweiten Halbjahr 2020 abgenommen werden, entsteht nur 16% Umsatzsteuer. So können bei einem Bauvorhaben Architektenleistungen, Rohbau, Garage, Außenanlagen etc. in einzelnen Bauabschnitten abgerechnet werden, um die Kosten eines nicht vorsteuerabzugsberechtigten Bauherrn zu senken. Aber auch bei anderen Leistungen, wie dem Verkauf von Jahreskarten, Leistungen von Personalberatern, Fahrschulen und Rechtsanwälten etc. kann die gesonderte Vereinbarung von Teilleistungen möglich und sinnvoll sein.

Mit niedrigerer Umsatzsteuer Geld sparen

Nichtvorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer und Verbraucher können bis 31. Dezember 2020 bares Geld sparen, wenn sie investieren, z. B. ein Kraftfahrzeug erwerben oder Handwerker beauftragen. Sie profitieren unmittelbar von der Steuersatzsenkung, da der Bruttopreis durch die geringere Umsatzsteuer sinkt, vorausgesetzt, der leistende Unternehmer erhöht nicht die Nettopreise bzw. lässt seine Bruttopreise unverändert.

 

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