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Rückzahlung der Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen

Leistungszeitpunkt nach Inkrafttreten des Nullsteuersatzes
Rückzahlung der Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen
Aktuelles
08.01.2025 — Lesezeit: 4 Minuten

Rückzahlung der Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen

Leistungszeitpunkt nach Inkrafttreten des Nullsteuersatzes

Es war nicht alles eitel Sonnenschein zum Jahreswechsel 2023 mit den Änderungen in der Umsatzsteuer bei der Lieferung und Installation von Photovoltaik-Anlagen. Der neu eingeführte Nullsteuersatz kam für viele überraschend und Detailfragen traten auf. So unter anderem, was passiert, wenn die Bestellung und Bezahlung noch in 2022 erfolgten, die Fertigstellung der Installation aber erst in 2023. Diesen Fall hatte das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 26. Juni 2024 (158 C 24118/23) zu entscheiden.

Wenn es mal wieder länger dauert

Der Hauseigentümer hatte im Juli 2022 einen Auftrag über die Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber, Elektroinstallationsarbeiten an der Solarstromanlage sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus erteilt. Die Firma rechnete im September 2022 die gesamte Leistung inklusive Umsatzsteuer von rund 3.000 Euro ab. Der Hauseigentümer bezahlte die Rechnung noch im September 2022.

Die Montage der Module auf dem Dach erfolgte im September 2022. Der Wechselrichter wurde erst am 27. Dezember 2022 montiert. Die Anlage wurde nicht in Betrieb genommen, da der örtliche Netzwerkbetreiber die Elektrik abnehmen musste. Aufgrund fehlerhafter Ausführungen bei der Installation kam es zu Nacharbeiten, die am 17. März 2023 abgeschlossen wurden. Am 8. Mai 2023 demontierten die Mitarbeiter des Netzbetreibers den bisherigen Zähler und montierten den zur Einspeisung ins Stromnetz erforderlichen Zwei-Richtungs-Zähler.

Im Oktober 2023 forderte der Hauseigentümer die gezahlte Umsatzsteuer von der Installationsfirma zurück und verlangte eine korrigierte Rechnung. Nach seiner Ansicht erfolgte die Fertigstellung erst in 2023 und somit gelte der Nullsteuersatz. Die Firma leistete keinerlei Zahlung.

Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen seit 2023

Für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher gilt seit dem 1. Januar 2023 ein Nullsteuersatz, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Zahlungszeitpunkt spielt keine Rolle

Das Amtsgericht folgte der Ansicht des Hauseigentümers. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Nullsteuersatzes haben vorgelegen und die Installationsfirma muss dem Hauseigentümer die gezahlte Umsatzsteuer erstatten.

Zwar ist in der Umsatzsteuer jede Lieferung und jede sonstige Leistung als selbständige Leistung zu betrachten. Jedoch gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf nicht künstlich aufgesplittet werden. Die Beurteilung, ob es sich um mehrere selbständige Leistungen oder um eine einheitliche Leistung handelt, erfolgt aus Sicht des Leistungsempfängers. Vorliegend wünscht der Leistungsempfänger eine betriebsfertige Photovoltaikanlage zu erhalten.

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung hängt von der Art des Umsatzes ab. Eine (Montage- oder Werk-)Lieferung gilt als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Das ist in der Regel erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Photovoltaikanlage an das inländische Stromnetzwerk der Fall.

Im Streitfall erfolgte die Abnahme der Photovoltaikanlage durch den Hauseigentümer mit dem Anschluss der Anlage an das inländische Stromnetz durch den örtlichen Netzbetreiber am 8. Mai 2023. Erst zu diesem Zeitpunkt stand für den Hauseigentümer die Funktionsfähigkeit der Anlage fest. Dem Datum der Bestellung, der Vertragsunterzeichnung oder der Rechnungsstellung kommt in diesem Zusammenhang aus umsatzsteuerlicher Sicht keinerlei Bedeutung zu.

Ausgleichsanspruch da Vertragsabschluss vor dem 1. September 2022

Da der Vertrag weit vor dem 1. Januar 2023, genauer gesagt, im Juli 2022 geschlossen wurde, hatte der Hauseigentümer einen Ausgleichsanspruch bezüglich der Umsatzsteuer. Denn Jahressteuergesetze werden im Regelfall erst spät im Jahr verabschiedet und Unternehmer können sich oftmals nicht langfristig auf Neuerungen einstellen.

Beruht die Leistung – hier die Lieferung der Photovoltaikanlage – auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung abgeschlossen worden ist, so kann, falls ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, die eine Vertragspartei von der anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen. In einfachen Worten: Da der Vertrag mehr als vier Monate vor Jahresende 2022 geschlossen wurde, hat der Hauseigentümer einen Erstattungsanspruch für die gezahlte Umsatzsteuer.

Fazit: Betreiber von Photovoltaikanlagen in ähnlichen Sachverhalten sollten einen Erstattungsanspruch gegenüber den Lieferanten prüfen. Gern stehen die ETL Rechtsanwälte für Fragen zur Verfügung.

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