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Umsatzbesteuerung von Photovoltaikanlagen

Finanzverwaltung klärt weitere Fragen
Umsatzbesteuerung von Photovoltaikanlagen
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02.01.2024 — zuletzt aktualisiert: 18.01.2024 — Lesezeit: 3 Minuten

Umsatzbesteuerung von Photovoltaikanlagen

Finanzverwaltung klärt weitere Fragen

Die Umsatzbesteuerung von Photovoltaikanlagen wirft nach wie vor viele Fragen auf, die Anlagenbetreiber, Händler und Handwerker verunsichern. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Auffassung Ende November 2023 noch einmal in einigen Punkten angepasst und etwas konkretisiert.

Entnahme von Altanlagen
Das BMF bestätigt noch einmal die Entnahmemöglichkeit einer Alt-Photovoltaikanlage, die grundsätzlich nur zum aktuellen Zeitpunkt erfolgen kann. Allerdings soll es nicht beanstandet werden, wenn die Entnahme bis zum 11. Januar 2024 rückwirkend zum 1. Januar 2023 erklärt wird.

Batteriespeicher
Bisher war unklar, welche Batterien dem neuen Nullsteuersatz unterliegen. Für Speicher mit einer nutzbaren Kapazität von mindestens 5 kWh kann nun davon ausgegangen werden, dass diese für Strom aus begünstigten Solarmodulen bestimmt sind. Dies ist eine wichtige Klarstellung für den Handel mit mobilen Batterien/Akkus.

Wasserstoffspeicher
Nach der bisherigen Auffassung des BMF war der Nullsteuersatz nicht auf die Lieferung und Installation von Wasserstoffspeichern anzuwenden. Nach dem neuen BMF-Schreiben sind ab sofort aber auch Energiespeichersysteme begünstigt, wenn diese die Rückumwandlung des gespeicherten Wasserstoffs in elektrischen Strom zum Verbrauch ermöglichen. Das BMF gewährt jedoch eine Übergangsregelung: Für vor dem 1. Januar 2024 ausgeführte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn die Lieferung einvernehmlich mit dem Regelsteuersatz abgerechnet wurde. Dies gilt auch für den Vorsteuerabzug durch den Anlagenbetreiber, sofern dieser vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Zählerschränke
Die Anwendung des Nullsteuersatzes ist bei einer Erneuerung oder Erweiterung eines Zählerschranks nicht mehr davon abhängig, dass dies vom Netzbetreiber verlangt wird bzw. aufgrund technischer Normen für den Betrieb der Photovoltaikanlage erforderlich ist. Die Erneuerung des Zählerschrankes muss allerdings weiterhin im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage stehen. Auch hier gewährt das BMF eine Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2024 ausgeführte und zum Regelsteuersatz abgerechnete Leistungen.

Unterkonstruktionen
Auch die Unterkonstruktion einer Photovoltaikanlage, z. B. durch eine Verbreiterung oder Aufdopplung von Sparren oder die Lieferung eines Taubenschutzes unterliegt dem Nullsteuersatz. Das soll aber ausdrücklich nicht für die Unterkonstruktion eines Solar-Carports oder einer Solar-Terrassenüberdachung gelten.

Nebenleistungen
Die Demontage und Neumontage von Platten bei einem Aufbringen der Photovoltaikanlage auf Dächern mit asbesthaltigen Deckwerkstoffen oder auch die Anpassung einer Blitzschutzanlage sollen laut neuer Auffassung des BMF keine Nebenleistungen zur Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage sein und damit dem Regelsteuersatz unterliegen.

Bauträgergeschäfte
Bei der Grundstückslieferung von Bauträgern differenziert das BMF nicht mehr zwischen Auf- und Indach-Photo voltaikanlagen. Somit unterliegen auch Indach-Photovoltaikanlagen dem Nullsteuersatz. Photovoltaikanlagen sollten damit auch von der Grunderwerbsteuer ausgenommen sein.

Kleinunternehmer
Bei Kleinunternehmern wird es nicht beanstandet, wenn in einer Rechnung über die Stromlieferung nicht die erteilte Umsatzsteuernummer, sondern die erteilte Marktstammdatenregister-Nummer verwendet wird. Denn Kleinunternehmer erhalten bei der Betriebsaufnahme seit Januar 2023 vom Finanzamt keine Umsatzsteuernummer mehr, da sie von der Anzeige der Erwerbstätigkeit befreit sind.

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