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Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Stallgebäuden kann steuerfrei sein

Update: Bundesfinanzhof ändert nach EuGH Urteil seine Rechtsauffassung
Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Stallgebäuden kann steuerfrei sein
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02.11.2023 — zuletzt aktualisiert: 22.11.2023 — Lesezeit: 2 Minuten

Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Stallgebäuden kann steuerfrei sein

Update: Bundesfinanzhof ändert nach EuGH Urteil seine Rechtsauffassung

Landwirte schauten gebannt nach München, denn der Bundesfinanzhof hatte ein Verfahren aus dem Jahr 2020 (V R 22/20) wieder aufgenommen, bei dem der Europäische Gerichtshof (EuGH) zunächst eine Frage zur Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen beantworten musste.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Stallgebäude, bei dem in einem einheitlichen Vertrag ohne gesondertes Entgelt auch Fütterungsvorrichtungen in der Putenhaltung mitvermietet wurden. Die Frage, ob die Vermietung insgesamt umsatzsteuerfrei sei oder ob die Vermietung der Betriebsvorrichtungen anteilig der Umsatzsteuer unterliegt, schaffte es bis zum EuGH.

Der EuGH hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 04.05.2023 (C-516/21) in Auslegung der entsprechenden Artikel der Mehrwertsteuersystemrichtlinie beantwortet. Demnach bleibt die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen steuerfrei, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist. Voraussetzung ist, dass diese Leistung im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden. Nach Ansicht des EuGH ergibt sich aus den entsprechenden Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie kein Erfordernis, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang in eigenständige Leistungen aufzuteilen.

Der BFH hat im  Verfahren V R 7/23 nun entschieden, dass es sich im Streitfall tatsächlich um eine wirtschaftlich einheitliche Leistung handelt. Somit gilt die Steuerbefreiung auch für die mitverpachteten Betriebsvorrichtungen. Dieser Ansicht war auch das Niedersächsische Finanzgericht, als erste Instanz des Verfahrens. Laut Finanzgerichtsurteil bestand die mitverpachtete Betriebsvorrichtung aus speziell abgestimmten Ausstattungselementen, die nur dazu dienten, die vertragsgemäße Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Heizungs- und Lüftungsanlagen waren notwendig, um den Anforderungen an das Stallklima gerecht zu werden. Spezielle Beleuchtungssysteme dienten einer gleichmäßigen Ausleuchtung. Bei den Betriebsvorrichtungen (Fütterung, Siloanlage etc.) handelte es sich daher um Leistungen, die für die Nutzung der gepachteten Ställe nützlich oder sogar notwendig waren. Danach bildeten die zur Verpachtung angebotenen Ställe mit den begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit (einheitliche Leistung).

Hinweis: Vermieter und Mieter müssen nun die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug bestehender Verträge prüfen. Aus Sicht des Vermieters ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten einer Betriebsvorrichtung unzulässig, wenn deren Überlassung als Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung (Grundstücksvermietung) zu beurteilen ist. Aus Sicht des Mieters ist der Vorsteuerabzug aus den vereinbarten Mietraten unzulässig, da ein Vorsteuerabzug aus einem unrichtigen Steuerausweis des Vermieters nicht möglich ist.

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