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Steuertipp zum 9. Dezember

Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen
Steuertipp zum 9. Dezember
Steuertipps
09.12.2023 — Lesezeit: 1 Minute

Steuertipp zum 9. Dezember

Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen

Auch mit der Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen können Steuererstattungen erhöht oder Steuernachzahlungen gemindert werden. Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Wenn Sie Krankenversicherungsbeiträge vorauszahlen, lassen sich die steuerlich abziehbaren Sonderausgaben erhöhen. Steuerlich ist es zulässig, die Beiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zu zahlen. Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob sie diese steuerliche Gestaltung ermöglicht.

Neben den Beiträgen für 2023 könnten so auch die Beiträge für 2024, 2025 und 2026 gezahlt werden. Durch die vorgezogene Beitragszahlung können Sie dann in den nächsten Jahren bis zur Höhe von 2.800 Euro (Unternehmer) bzw. 1.900 Euro (Nichtunternehmer) andere Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen, zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatz- oder Auslandskrankenversicherung, Chefarzt­behandlung etc.) oder vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen. Ehepaare können bis zu 5.600 Euro (Unternehmerpaare) bzw. 3.800 Euro (Nichtunter­nehmerpaare) abziehen.

Achtung: Ihre Vorauszahlungen müssen spätestens am 21. Dezember 2023 vom Konto abgeflossen sein, damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2023 berücksichtigt.

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