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Steuertipp zum 8. Dezember

Verlustbescheinigungen für Kapitaleinkünfte bis 15. Dezember 2022 beantragen
Steuertipp zum 8. Dezember
Steuertipps
08.12.2022

Steuertipp zum 8. Dezember

Verlustbescheinigungen für Kapitaleinkünfte bis 15. Dezember 2022 beantragen

Auch wenn die EZB den Leitzins im September 2022 auf 1,25 % erhöht hat, ist das Zinsniveau noch sehr niedrig. Etwas bessere Renditechancen verspricht allein der Aktienmarkt. Doch das bedeutet gleichermaßen Chancen und Risiken. Und so mancher hat in Aktien und Fonds investiert und sich dabei verzockt. Daraus resultierende Verluste können jedoch nicht mit den übrigen Einkünften verrechnet werden, aber mit erzielten Aktiengewinnen. Auf die Aktiengewinne ist dann insoweit keine Abgeltungsteuer zu zahlen. Die Verrechnung funktioniert aber nur automatisch, wenn alle Aktienkäufe und -verkäufe über das gleiche Kreditinstitut abgewickelt werden.

Wurden die Verluste bei einem anderen Kreditinstitut erzielt als die Gewinne, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung, um Ihre Aktienverluste mit Ihren Aktiengewinnen in der Steuererklärung für 2022 zu verrechnen. Diese Verlustbescheinigung müssen Sie beantragen, sonst ist eine Verrechnung in der Steuererklärung nicht möglich und die Bank schreibt Ihren Verlustverrechnungstopf in 2023 fort. Beachten Sie die Antragsfrist! Die Verlustbescheinigung müssen Sie bis spätestens zum 15. Dezember 2022 bei Ihrem Kreditinstitut beantragen.

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