Steuertipp zum 7. Dezember
Kleine Unternehmen und Freiberufler dürfen ihren Gewinn durch eine vereinfachte Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Für den Gewinn des Jahres 2022 ist somit grundsätzlich entscheidend, ob die Betriebseinnahmen bereits auf dem Bankkonto gutgeschrieben bzw. in der Kasse vereinnahmt wurden und ob Zahlungen für Betriebsausgaben bereits abgeflossen sind. Durch das Verschieben von Zuflüssen in das nächste Jahr und/oder das Vorziehen von zahlungswirksamen Aufwendungen in den Dezember 2022 kann der zu versteuernde Unternehmensgewinn gemindert werden. Um dies zu steuern, können Sie beispielsweise mit Kunden oder Lieferanten andere Zahlungsziele vereinbaren.
Mit der sogenannten 10-Tage-Regel gibt es allerdings eine wichtige Ausnahme vom Zu- und Abflussprinzip. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres zu- bzw. abfließen. Die Regel besagt, dass diese Einnahmen und Ausgaben als im Wirtschaftsjahr der Verursachung zugeflossen gelten, vorausgesetzt, sie sind in diesem Zeitraum auch fällig. Als kurze Frist gelten dabei 10 Tage, d. h. es geht um Zahlungen zwischen dem 22. Dezember und dem 10. Januar des Folgejahres.
Auf der Ausgabenseite sind beispielsweise die monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen, Mieten, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen betroffen. Auf der Einnahmenseite sind es die regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen, wie z. B. jährliche Zahlungen für Garantieverträge oder regelmäßig erfolgende Vorauszahlungen für Wartungsverträge oder bei (Zahn-)Ärzten die zufließenden Abschlagszahlungen der Kassen(Zahn)ärztlichen Vereinigung für den Monat Dezember, die unter die 10-Tage-Regelung fallen, wenn die Zahlungen auch in dieser Frist fällig sind. Die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember fällt nur unter die 10-Tageregelung, wenn keine Dauerfristverlängerung beantragt wurde.