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Steuertipp zum 23. Dezember

Steuererklärungsfrist 31. Dezember bei Antragsveranlagung nicht verpassen
Steuertipp zum 23. Dezember
Steuertipps
23.12.2021 — Lesezeit: 1 Minute

Steuertipp zum 23. Dezember

Steuererklärungsfrist 31. Dezember bei Antragsveranlagung nicht verpassen

Viele Arbeitnehmer müssen überhaupt keine Steuererklärungen abgeben. Doch auch wenn es immer mit einem gewissen Aufwand verbunden ist, lohnt es sich in vielen Fällen, freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Meist kommt es zu einer Steuererstattung, weil zusätzliche Werbungskosten oder Sonderausgaben abgezogen werden können.

Hinweis: Für diese sogenannte Antragsveranlagung haben Sie vier Jahre Zeit. Doch auch diese sind irgend­wann vorbei. Der letzte Stichtag für die Abgabe der Steuererklärung 2017 ist der 31. Dezember 2021. Sind Sie dagegen verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, haben Sie die Frist für die Abgabe der Steuererklärung für 2020 bereits verpasst, obwohl der Gesetzgeber diese coronabedingt um drei Monate verlängert hatte. Sie war daher nicht bis zum 31. Juli 2021, sondern erst bis zum 31. Oktober einzureichen. Werden Sie jedoch steuerlich vertreten, bleibt grundsätzlich noch Zeit, denn in diesem Fall sind die Steuererklärungen für 2020 erst bis zum 31. Mai 2022 zu übermitteln.

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