Startseite | Aktuelles | Steuertipp zum 21. Dezember

Steuertipp zum 21. Dezember

Fristgemäße Erhebung und Abführung pauschaler Steuern prüfen
Steuertipp zum 21. Dezember
Steuertipps
21.12.2021 — zuletzt aktualisiert: 09.02.2022 — Lesezeit: 1 Minute

Steuertipp zum 21. Dezember

Fristgemäße Erhebung und Abführung pauschaler Steuern prüfen

In vielen Unternehmen finden in diesem Jahr wieder Weihnachtsfeiern statt. Nach vielen ausgefallenen Veranstaltungen in den vergangenen zwei Jahren kann die Feier auch etwas größer sein und pro Arbeitnehmer mehr als 110 Euro kosten. Vorteile aus Betriebsveranstaltungen sind jedoch nur steuer- und sozialversicherungsfrei, soweit sie den Freibetrag von 110 Euro je teilnehmenden Arbeitnehmer nicht überschreiten. Soweit der Freibetrag überschritten wird bzw. mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr stattfinden, können die Vorteile pauschal mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert werden. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit ist allerdings, dass die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Leistung erhoben und gezahlt wird, spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres. Wird der Vorteil erst später pauschal versteuert, z. B. im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung, fallen Sozialversicherungsbeiträge an. Arbeitgeber müssen dann neben dem Arbeitgeber- auch noch den Arbeitnehmeranteil tragen. Prüfen Sie daher, ob die geldwerten Vorteile aus der Weihnachtsfeier 110 Euro je Arbeitnehmer übersteigen. Falls ja, ist die Pauschsteuer im Lohnabrechnungszeitraum der Weihnachtsfeier zu erklären und abzuführen.

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel