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Steuertipp zum 19. Dezember

Jahresabschlüsse 2022 bis spätestens 31. Dezember 2023 offenlegen
Steuertipp zum 19. Dezember
Steuertipps
19.12.2023 — Lesezeit: 1 Minute

Steuertipp zum 19. Dezember

Jahresabschlüsse 2022 bis spätestens 31. Dezember 2023 offenlegen

Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, AG oder GmbH & Co. KG sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse unverzüglich nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag beim elektronischen Unternehmensregister einzureichen. Hinweis: Jahresabschlüsse für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahre, also regelmäßig der Jahresabschluss für 2022, sind nicht mehr im Bundesanzeiger, sondern auf der Publikationsplattform des Unternehmensregisters zu veröffentlichen bzw. zu hinterlegen. Alle Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten sind dafür zu einer einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung verpflichtet.

Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, wie es bei den meisten Unternehmen üblich ist, dann muss der Abschluss für das Jahr 2022 spätestens bis zum 31. Dezember 2023 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Wer verspätet einreicht, muss mit Sanktionen rechnen. Dabei ist es unbeachtlich, dass steuerlich beratene Unternehmen für die Abgabe der Steuererklärungen des Jahres 2022 noch Zeit haben (31. Juli 2024 aufgrund der Verlängerung des regulären Abgabetermins 28. Februar um 5 Monate).

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