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Steuertipp zum 12. Dezember

Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten
Steuertipp zum 12. Dezember
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12.12.2024 — zuletzt aktualisiert: 16.12.2024 — Lesezeit: 2 Minuten

Steuertipp zum 12. Dezember

Umsatzgrenzen für umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung einhalten

Kleinstunternehmen, aber auch Unternehmen, die überwiegend umsatzsteuerbefreite Leistungen erbringen (z. B. Ärzte, Physiotherapeuten) können umsatzsteuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Wer als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer gilt, muss in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Voraussetzung ist, dass die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres nicht mehr als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen. Überschreiten Sie allerdings eine der beiden Grenzen, werden Sie im Jahr 2025 umsatzsteuerpflichtig, d. h. Sie müssen in Ihren Rechnungen ab dem 1. Januar 2025 Umsatzsteuer ausweisen und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Allerdings dürfen Sie dann auch die Vorsteuer aus Ihren Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden.

Doch Achtung: Ab 2025 plant der Gesetzgeber Änderungen bei den Kleinunternehmern. Ab 2025 soll die maßgebliche Umsatzgrenze auf 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) bzw. 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) angehoben werden. Die bisherige Umrechnung in einen Jahresgesamtumsatz bei Beginn oder Ende der unternehmerischen Tätigkeit in einem Jahr entfällt.

Beim Überschreiten der 100.000 Euro-Grenze soll die Umsatzsteuerpflicht sofort und nicht erst ab dem nächsten Jahr bestehen. Der Verkauf von Anlagevermögen soll dabei künftig nicht mehr zum Gesamtumsatz zählen. Der Verzicht zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung für inländische Unternehmer muss bis Ende Februar des zweiten Folgejahres erfolgen.

Für Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet wird eine separate Regelung eingeführt. Dazu wird eine neue Kleinunternehmer-IdNr. eingeführt, die zur Erfüllung von neuen Meldepflichten (quartalsweise Umsatzmeldungen an das BZSt) benötigt wird.

Hinweis: Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht für Sie aber auch vorteilhaft, denn dann sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt. In diesem Fall können Sie ab 2025 zur Umsatzsteuerpflicht optieren, auch wenn Sie die Kleinunternehmergrenzen nicht überschreiten. Sie sind dann jedoch für fünf Jahre an die Umsatzsteuerpflicht gebunden.

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