Steuertipp zum 11. Dezember
Sie haben Ihr Kind während seines Studiums finanziell unterstützt, erhalten aber kein Kindergeld mehr, da es bereits das 25. Lebensjahr vollendet hat? Dann können Sie den Fiskus an den Unterhaltskosten beteiligen. Im Jahr 2021 können Sie für ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches über kein Vermögen und nur geringe Einkünfte verfügt, Unterhaltsaufwendungen bis zu 9.744 Euro sowie die von ihm geschuldeten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.
Auch Aufwendungen für Ihre Krankheitskosten, z. B. eine neue Brille, Zahnersatz oder einen Kuraufenthalt können Sie steuerlich geltend machen, allerdings nur, soweit Ihre zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist von Ihrem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern sowie Ihrem Einkommen abhängig. Sie beträgt zwischen 1 % und 7 % und wird in einem gestaffelten Verfahren berechnet. Bei Familien mit Kindern ist – bei vergleichbaren Einkommen – die zumutbare Eigenbelastung wesentlich geringer als bei Alleinstehenden oder Ehepaaren ohne Kinder. Versuchen Sie daher, die Kosten in einem Jahr zu bündeln. Mit Ihren Zahlungen im Dezember können Sie hier noch etwas gestalten, damit Sie entweder 2021 oder 2022 die Belastungsgrenze übersteigen, denn entscheidend ist das Jahr der Zahlung und nicht das Rechnungsdatum. So können Sie möglicherweise eine erst im Januar 2022 fertiggestellte Brille noch in 2021 bezahlen oder schon eine Anzahlung leisten, um die Grenze in 2021 zu überschreiten. Andererseits könnten Sie mit dem Dienstleister vereinbaren, die Zahlung erst (im Januar) 2022 zu leisten.