Steuertipp zum 10. Dezember
Der Neubau von Mietwohnungen wird durch zeitlich befristete Sonderabschreibungen gefördert. Vermieter können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den drei folgenden Jahren zusätzlich zur 2 %-igen linearen Gebäudeabschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von jeweils 5 % der Bemessungsgrundlage geltend machen. In nur vier Jahren kann die neugebaute Mietwohnung damit insgesamt bereits zu 28 % abgeschrieben werden.
Hinweis: Wer diese Sonderabschreibung noch nutzen will, muss sich beeilen. Denn sie wird nur noch gewährt, wenn der Bauantrag bis zum 31. Dezember 2021 gestellt wird.