Steuersenkung für Speisen sollen der Gastronomie helfen
Mit Spannung schauen die Gastronomen auf die wöchentlichen Telefonkonferenzen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten der Länder. Zu gern möchten sie wieder Gäste in ihren Räumlichkeiten bewirten und verwöhnen. Doch unstreitig kann das Menü, welches in Zeiten des Lockdown nicht verkauft werden konnte, nicht nachgeholt werden. Damit die Gastronomiebetriebe dennoch schnell wieder auf die Beine kommen, wenn die Corona-Beschränkungen weiter gelockert werden, beabsichtigt die Finanzverwaltung den Umsatzsteuersatz auf Speisen in der Gastronomie zeitlich befristet herabzusetzen.
Während der Außerhausverkauf von Speisen in der Regel bereits heute als Lieferung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt, werden Speisen im Restaurant, Cafè oder anderen Gastronomiebetrieben als sonstige Leistung beurteilt und mit dem vollen Steuersatz besteuert. Zur Unterstützung der gastronomischen Wirtschaft unterliegen, nach dem nun vorliegenden Gesetzentwurf, im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 die an Gäste abgegebenen Restaurant- und Verpflegungsleistungen nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (statt 19 %). Getränke ganz gleich ob alkoholfrei oder alkoholisch, ob allein oder im Zusammenhang mit der Speisengewährung sind jedoch von der Steuersenkung ausgenommen.
Ob mit der Steuersenkung auch die Grillwurst im Biergarten oder der leckere Eisbecher billiger werden, hängt davon ab, welche Strategie der Gastronom wählt: Mehr Umsatz über mehr Kunden und preiswertere Speisen oder mehr Umsatz durch eine höhere Gewinnmarge aufgrund der geringeren Umsatzsteuer. Doch wie sich der Gastronom auch entscheidet: Genießen Sie die nach der Lockerung der Corona-Maßnahmen wiedergewonnenen Freiheiten, hoffentlich bei schönstem Frühlings- und Sommerwetter und denken Sie daran, dass jeder Gast mit seinem Besuch ein kleinwenig sein Lieblingslokal stützt.