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Steuerklassenwahl 2020 nur noch bis zum 30. November möglich

Steuerklassenwahl 2020 nur noch bis zum 30. November möglich
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24.11.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021 — Lesezeit: 4 Minuten

Steuerklassenwahl 2020 nur noch bis zum 30. November möglich

Vorbei die Zeit, in der das Thema Lohnsteuerklasse und Lohnsteuerabzug zumindest einmal jährlich durch Post vom Finanzamt zum Jahresende in Erinnerung gerufen wurde. Denn bereits seit Jahren gilt das automatisierte ELStAM-Verfahren zum elektronischen Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale. Doch gerade hierin liegt auch die Gefahr, notwendige oder sinnvolle Änderungen schlichtweg zu vergessen. Aus den Augen, aus dem Sinn kann so schnell teurer werden, als gedacht.

Arbeitnehmer sollten Steuerklassen und Freibeträge überprüfen
Ein höherer Verdienst, eine Heirat, eine bevorstehende Geburt oder die geplante Reduzierung auf Teilzeitarbeit sind nur einige der Gründe, die Auswirkungen auf die Wahl der Steuerklasse haben können. Gerade zum nahenden Jahresende sollten Arbeitnehmer daher die Eintragungen auf ihrer elektronischen Lohnsteuerkarte überprüfen. Ein Steuerklassenwechsel wird zu Beginn des Kalendermonats wirksam, der auf die Antragstellung folgt. Das heißt: wird ein Steuerklassenwechsel erst im Dezember 2020 beantragt, so wirkt er sich erstmalig in der Lohnabrechnung Januar 2021 aus. Für einen Steuerklassenwechsel für 2020 bleibt allerdings nur noch bis zum 30. November 2020 Zeit.

Hinweis: Erstmals ab 2020 ist auch ein mehrmaliger Steuerklassenwechsel im Jahr möglich. Damit können (Ehe-)Paare schneller auf die sich wechselnden steuerlichen Bedingungen durch Job, Arbeitslosigkeit oder Krankheit reagieren. Aus der Praxis ist jedoch bekannt, dass nicht jeder Steuerklassenwechsel bei der Berechnung der Lohnersatzleistungen berücksichtigt wird. So kann es zu unvorhergesehenen Auswirkungen kommen, wenn die Steuerklasse kurz vor oder während der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen gewechselt wird. Hier sollten Sie sich vorab beim Leistungsträger der Lohnersatzleistung (Krankenkasse, Agentur für Arbeit, Elterngeldstelle) informieren.

Ehepartner, die unterschiedlich viel verdienen, sollten zudem ihre Steuerklassen überdenken und statt der Kombination IV/IV die Steuerklassen III/V beantragen. Mit der richtigen Steuerklassenkombination lassen sich zum einen zu hohe monatliche Lohnsteuerabzüge vermeiden. Zum anderen muss nicht bis zur nächsten Steuererklärung auf die Erstattung zu viel gezahlter Einkommensteuer gewartet werden.

Spätestens zum Jahresende muss auch ein Blick auf bereits eingetragene Steuerfreibeträge, beispielsweise für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geworfen werden. Dadurch wird monatlich weniger Lohnsteuer abgezogen und man hat mehr netto im Portemonnaie. Anträge auf Lohnsteuerermäßigung gelten zwei Jahre. Einzige Ausnahme sind die Kinderfreibeträge und Behinderten-Pauschbeträge; diese gelten auch über den Zweijahreszeitraum grundsätzlich hinaus.

Dennoch müssen Arbeitnehmer prüfen, ob die Umstände noch dieselben sind. Fallen nach eigener Einschätzung die Gründe für einen erhöhten Freibetrag in 2021 weg, so muss das Finanzamt zwingend informiert und der eingetragene Freibetrag unter Umständen gestrichen werden. Erhöhen sich die Aufwendungen voraussichtlich im nächsten Jahr oder kommen gar neue hinzu, so ist es sinnvoll, den Freibetrag hierfür anpassen zu lassen.

Tipp: Wer seine Freibeträge also pünktlich zum Jahresbeginn 2021 berücksichtigt haben und ein höheres Nettogehalt erhalten will, sollte jetzt also handeln und einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Das höhere Nettogehalt kann sich nämlich auch positiv auf staatliche Leistungen wie das Elterngeld oder das Arbeitslosengeld auswirken.

Achtung, wenn das Finanzamt auf Antrag einen Steuerfreibetrag gewährt, muss für das abgelaufene Jahr bis auf wenige Ausnahmen unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden.

Arbeitgeber müssen ELStAM-Merkmale regelmäßig abrufen
Sobald sich die steuerlichen Daten eines Arbeitnehmers ändern, stehen diese Änderungen auf den Servern der Finanzverwaltung elektronisch zur Abholung bereit. Das Problem ist nur, dass Arbeitgeber oftmals keine Kenntnis über die geänderten Eintragungen auf der elektronischen Lohnsteuerkarte ihres Arbeitnehmers haben. Um dies zu vermeiden, sind Arbeitgeber kraft Gesetzes dazu verpflichtet, mindestens einmal monatlich die für ihr Unternehmen vorhandene Änderungsliste abzurufen.  Damit soll sichergestellt werden, dass immer die aktuellen ELStAM verwendet werden.

Damit letztlich auch das zutreffende Nettogehalt im Portemonnaie des Arbeitnehmers ankommt, sollte der Arbeitgeber dennoch über die Änderungen informiert werden.

Hinweis: ETL-Steuerberater arbeiten bei der Lohnabrechnung eng mit der eurodata zusammen. Das Kommunikations- und Meldecenter der eurodata ruft mehrmals täglich mögliche Änderungen ab und stellt diese automatisch dem ETL-Steuerberater für die Lohnabrechnung zur Verfügung.

 

 

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