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Steuerfalle Progressionsvorbehalt

Vielen Kurzarbeitern droht Steuernachzahlung
Steuerfalle Progressionsvorbehalt
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11.11.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021 — Lesezeit: 3 Minuten

Steuerfalle Progressionsvorbehalt

Vielen Kurzarbeitern droht Steuernachzahlung

Arbeitnehmern, die in diesem Jahr Kurzarbeitergeld bezogen haben, droht unter Umständen im nächsten Jahr das böse Erwachen, denn der Bezug von Kurzarbeitergeld verpflichtet nicht nur zur Abgabe einer Steuererklärung, sondern bedeutet oft auch erhebliche Steuernachzahlungen. Grund hierfür ist der Progressionsvorbehalt.

Corona- Kurzarbeitergeldregelungen sollen verlängert werden
Gleich zu Beginn der Coronakrise hatte die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert mit dem Ziel, Arbeitsplätze zu erhalten. Das Prinzip: Der Arbeitgeber gewährt hierbei das Kurzarbeitergeld, das ihm später von der Bundesagentur für Arbeit erstattet wird. Während Arbeitnehmer in Kurzarbeit normalerweise 60 % des ausfallenden Nettolohns erhalten (Eltern 67 %), wurde dies auf die besondere Situation in Corona-Zeiten auf bis zu 80 % (87 %) angepasst. Ab dem 4. Monat des Bezuges von Kurzarbeitergeld wird 70 % des ausgefallenen Nettoentgelts bzw. 77 % für unterhaltspflichtige Eltern und ab dem 7. Monat 80 % bzw. 87 % gezahlt. Die Regelung soll bis zum 31. Dezember 2021 gelten. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Kurzarbeitergeld löst Steuererklärungspflicht aus
Das Kurzarbeitergeld ist zwar grundsätzlich steuerfrei, doch das schützt nicht vor späteren Steuernachforderungen durch das Finanzamt. Grund hierfür ist der Progressionsvorbehalt. Denn das ursprünglich steuerfreie Kurzarbeitergeld wird am Jahresende bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes berücksichtigt, dem die steuerpflichtigen Einkünfte unterliegen. Das steuerfreie Kurzarbeitergeld wird daher in einem ersten Schritt zum Einkommen addiert. Dadurch ergibt sich ein höherer prozentualer Steuersatz, der dann im zweiten Schritt auf das gesamte zu versteuernde Einkommen angewendet wird. Das Problem dabei ist, dass viele Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, nicht wissen, dass sie mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die sie im Jahr 2021 abgeben müssen, zur Kasse gebeten werden.

Steuernachzahlungen sollten eingeplant werden
Vor allem für berufstätige Ehepaare, bei denen der Partner des Kurzarbeiters ebenfalls gut verdient, kann das zur Steuerfalle werden, denn der Steuersatz auf das gesamte zu versteuernde Einkommen der Familie kann durch den Progressionsvorbehalt deutlich steigen.

Beispiel:
Ein zusammenveranlagtes Ehepaar erzielt im Jahr 2020 ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro. Ein Ehepartner hat zudem 20.000 Euro Kurzarbeitergeld bezogen.

Auf das zu versteuernde Einkommen von 80.000 Euro müsste das Ehepaar normalerweise 16.904 Euro Einkommensteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) zahlen. Das entspricht einem Durchschnittssteuersatz von 21,13 %. Durch den Progressionsvorbehalt, dem das steuerfreie Kurzarbeitergeld unterliegt, erhöht sich der durchschnittliche Steuersatz aber auf 24,28 %. Auf die 80.000 Euro zu versteuerndes Einkommen angewendet ergibt sich damit eine Einkommensteuer von 19.425 Euro, also 2.521 Euro mehr.

Abmildern kann diese Auswirkung nur, wer zusätzliche Aufwendungen getragen hat, die steuerlich abzugsfähig sind, wie beispielsweise Vorsorgeaufwendungen und Spenden oder außergewöhnliche Belastungen in Form von Krankheitskosten. Aber auch wer Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen hatte, kann eine Steuernachzahlung mindern. In einigen Fällen ist auch der Wechsel von der steuerlichen Zusammenveranlagung zur getrennten Veranlagung überlegenswert. Ob sich das lohnt, kann letztlich nur im Einzelfall vom Steuerberater durchgerechnet werden. Die Entscheidung für oder gegen eine getrennte Veranlagung dürfen Ehepaare jedoch jährlich neu treffen.

Tipp
Wer heute also Kurzarbeitergeld bezieht tut gut daran, sich nicht erst im nächsten Jahr Gedanken über eine mögliche Steuernachzahlung zu machen, sondern bereits jetzt zu handeln.

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