Startseite | Aktuelles | Staatliche Hilfen sollen höhere Energie- und Heizkosten kompensieren

Staatliche Hilfen sollen höhere Energie- und Heizkosten kompensieren

Zuschüsse, Ergänzungshilfen und Preisbremsen sind steuerpflichtig
Staatliche Hilfen sollen höhere Energie- und Heizkosten kompensieren
Aktuelles
08.05.2023 — zuletzt aktualisiert: 17.05.2023

Staatliche Hilfen sollen höhere Energie- und Heizkosten kompensieren

Zuschüsse, Ergänzungshilfen und Preisbremsen sind steuerpflichtig

Die angespannte Lage auf den Energiemärkten hat zu extremen Preissteigerungen geführt. Haushalte und Unternehmen spüren dies vor allem beim Bezug von Gas und Fernwärme. Die Mehrbelastungen sollen durch staatliche Hilfen in mehreren Schritten abgefedert werden.

Schritt 1: Dezember-Soforthilfe
Beim Bezug von Gas entfiel die vertraglich vereinbarte Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022. Wer Fernwärme bezieht, konnte sich über eine pauschale Entlastung freuen, die sich nach der Abschlagszahlung für September 2022 bemessen hatte. Von der Dezember- Soforthilfe profitierten Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die über Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen. Ebenfalls begünstigt waren zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie Leistungserbringer der Eingliederungshilfe.

Höherverdienende müssen Dezember- Soforthilfe versteuern
Mieter und Eigentümer müssen die Dezember-Soforthilfe für ihren privaten Verbrauch versteuern, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen 66.915 Euro bzw. bei Ehepaaren 133.830 Euro übersteigt. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro (208.018 Euro bei Ehepaaren) ist die Dezember-Soforthilfe in voller Höhe als sonstige Einkünfte zu versteuern. Liegt das zu versteuernde Einkommen zwischen den beiden Beträgen (sogenannte Milderungszone) steigt der steuerpflichtige Anteil der Dezember-Soforthilfe allmählich an.

Beispiel: Ein Mieter (ledig) erhält eine Entlastung in Höhe von 400 €. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 80.000 € (vor Zurechnung der Entlas- tung) ergibt sich ein Anrechnungssatz von 35,275 %, sodass ein Betrag von 141,10 € zu versteuern wäre. Das ergibt, bezogen auf die 400 €, eine Steuerbelastung von 66 €.

Die Dezember-Soforthilfe ist in dem Kalenderjahr in der Einkommensteuererklärung anzugeben, in dem die Rechnung erteilt wird. Das wird in aller Regel erst 2023 sein. Keine Rolle spielt, in welchem Jahr die Abschlagszahlung entfiel. Die Freigrenze von 256 Euro, die es für bestimmte sonstige Einkünfte gibt, wird nicht gewährt.

Dezember-Soforthilfe bei Unternehmern immer steuerpflichtig
Bei Unternehmen führt die Dezember-Soforthilfe zu geringeren Betriebsausgaben und damit zu höheren (steuerpflichtigen) Gewinnen. Wird der Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist die Dezember-Soforthilfe in dem Jahr zu erfassen, in dem der Abschlag nicht gezahlt bzw. zurückgewährt wird. Sofern dies erst im Jahr 2023 erfolgt, ist die Dezember-Soforthilfe auch erst 2023 zu versteuern. Bei Bilanzierern muss die Dezember-Soforthilfe dagegen aufgrund des Realisationsprinzips spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten für das Jahr 2022 berücksichtigt werden.

Schritt 2: Energiepreisbremsen ab 2023
Mit Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme sowie für Strom sollen Verbraucher und Unternehmer auch 2023 finanziell entlastet werden. Die Differenz zum Vertragspreis wird vom Staat übernommen.

Gas- und Fernwärmepreisbremse
Haushalte und Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas im Jahr verbrauchen, erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 12 ct/kWh. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 % ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Unternehmen mit einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh/Jahr erhalten 70 % ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Nettoarbeitspreis von 7 ct/kWh. Wärmekunden erhalten 70 % ihres Verbrauchs, der dem Septemberabschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Nettoarbeitspreis von 7,5 ct/kWh.

Strompreisbremse
Für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh/Jahr wird der Strompreis inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte auf 40 ct/kWh (brutto) begrenzt. Auch dies gilt für den Basisbedarf von 80 % des prognostizierten Verbrauchs. Für Verbräuche oberhalb dieses Basiskontingents wird der volle vertraglich vereinbarte Preis fällig.

Hinweis: Für die Energiepreisbremsen gibt es bisher keine gesonderte steuerliche Regelung. Private Verbraucher müssten daher nichts versteuern. Bei Unternehmen führen die Energiepreisbremsen zu geringeren Betriebsausgaben und damit zu höheren (steuerpflichtigen) Gewinnen.

Schritt 3: Ergänzungshilfen für teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen (nicht jedoch ambulante Pflegedienste) erhalten einen Ausgleich für die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise. Sie haben für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe. Erstattet wird die einrichtungsindividuelle Differenz zwischen der monatlichen Brutto-Vorauszahlung des Referenzmonats März 2022 und der aktuellen monatlichen Brutto-Vorauszahlung für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom. Die Ergänzungshilfen müssen beantragt werden.

Ergänzungsvereinbarungen zur Vermeidung von Doppelförderungen
Um Doppelfinanzierungen auszuschließen, sind Betriebskostenzuschüsse aus öffentlichen Förderprogrammen jeglicher Art von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen. Dies ist auch für bereits bestehende Pflegesatzvereinbarungen für die Dauer der Bezuschussung zu berücksichtigen. Einrichtungen, die im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Oktober 2022 individuelle Vergütungsverhandlungen durchgeführt haben und hierbei mögliche überhöhte Kostensteigerungsraten in den Kostenpositionen Strom, Erdgas, Fernwärme ver- einbart hatten, müssen Ergänzungsvereinbarungen nach § 154 Abs. 5 SGB XI  i. V. m. § 82 Abs. 5 SGB XI abschließen. Dies gilt allerdings nur, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden. Kostensteigerungen in der Sachkostenposition Wasser/Energie/Brennstoffe von bis zu 7,5 % sind unbedenklich. Zudem sind Ergänzungsvereinbarungen nur abzuschließen, wenn in Pflegesatzvereinbarungen der betreuungstägliche Aufwand in der benannten Sachkostenposition 5,90 Euro (vollstationär) bzw. 4,70 Euro (teilstationär) übersteigt. Für die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023 mussten die Anträge zwingend bis zum 21. März 2023 gestellt werden. Für die Folgemonate ist die Ergänzungshilfe jeweils bis zum 15. des Folgemonats, letztmalig bis zum 15. Mai 2023 für den Monat April 2023 zu beantragen.

Energieberatung zwingend erforderlich
Einrichtungen, die Ergänzungshilfen in Anspruch nehmen, müssen bis zum 31. Dezember 2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen lassen. Der zuständigen Pflegekasse ist dann spätestens bis zum 15. Januar 2024 ein Nachweis über die Energieberatung und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der hierbei getroffenen Empfehlungen vorzulegen.

Schritt 4: Arztpraxen werden hohe Stromkosten erstattet
Auch Arztpraxen mit besonders hohem Energieverbrauch werden 2023 zusätzlich entlastet. Anspruchsberechtigt sind Praxen, die EBM-Gebührenordnungspositionen aus den Bereichen Radiologie, Strahlentherapie und Dialyse abrechnen und für ihre medizinischen Geräte und Appa- raturen extrem viel Strom benötigen. Ihnen werden – zusätzlich zu den staatlichen Hilfen – Mehrkosten erstattet, wenn diese mindestens 500 Euro im Quartal betragen und der Strompreis der Praxis überdurchschnittlich hoch ist. Der vom Bewertungsausschuss dafür festgelegte Referenzpreis beträgt 29 ct/kWh.

Liegt der Strompreis der Praxis darüber, werden die Mehrausgaben von den Krankenkassen übernommen. Entlastungsbeträge, insbesondere aus der Strompreisbremse, sowie ein praxisindividueller Anteil für Privatversicherte sind abzuziehen. Zudem ist ein Eigenanteil der Praxis an den Mehrkosten in Höhe von 5 % zu berücksichtigen. Auf diese Sonderregelung haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 geeinigt.

Betroffene Praxen müssen in jedem Quartal gegenüber der zuständigen KV eine Selbsterklärung zu den zusätzlichen Stromkosten abgeben. Nachweise zu den Angaben sind auf Anforderung der KV vorzulegen und bis zum 31. Dezember 2026 aufzubewahren.

Hinweis: Die Ergänzungshilfen und Erstattungsbeträge führen bei den Pflegeeinrichtungen und Arztpraxen zu steuerpflichtigen Betriebseinnahmen.

Suchen
Format
Themen
Letzte Beiträge




Weitere interessante Artikel