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Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld gehen in die Verlängerung

Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld gehen in die Verlängerung
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12.11.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021 — Lesezeit: 4 Minuten

Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld gehen in die Verlängerung

Nach dem Lockdown im Frühjahr brachte der Sommer für die Wirtschaft eine kleine Verschnaufpause. Doch spätestens mit dem erneuten Lockdown im November steht das Thema Kurzarbeit wieder für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf der Tagesordnung. Besonders in der Gastronomie und Hotellerie und in kulturellen Einrichtungen, aber auch in anderen Branchen mussten Arbeitnehmer in diesem Jahr bereits für mehrere Monate in Kurzarbeit gehen. Doch die verringerten Einnahmen von grundsätzlich 60 Prozent bzw. 67 Prozent bei Beschäftigten mit Kindern führen besonders bei Kurzarbeit über mehrere Monate oftmals zu erheblichen finanziellen Engpässen.

Bereits mit dem Sozialschutz-Paket II beschloss die Bundesregierung, den Anspruch auf Kurzarbeitergeld zu erhöhen, um die Einkommenseinbußen abzumildern. Danach wird ab dem vierten Kurzarbeitsmonat ein erhöhtes Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 Prozent bzw. bei Beschäftigten mit Kindern in Höhe von 77 Prozent des ausgefallenen Lohnes gewährt. Sind Arbeitnehmer bereits sieben und mehr Monate in Kurzarbeit beschäftigt, so beträgt das Kurzarbeitergeld ab dem siebenten Monat Kurzarbeitergeld 80 Prozent bzw. 87 Prozent (mit Kindern) des ausgefallenen Lohnes. Das höhere Kurzarbeitergeld wird jedoch nur gewährt, wenn die Arbeitszeit wegen Kurzarbeit im jeweiligen Monat um mindestens 50 Prozent gemindert wurde. Bei der Berechnung der Anzahl der Kurzarbeitermonate wird auf den Referenzmonat März 2020 abgestellt. Unterbrechungsmonate sind für den Arbeitnehmer jedoch nicht schädlich. Aktuell gelten die Erhöhungen bis zum Jahresende 2020, wobei in die Berechnung der Bezugsmonate alle Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 einfließen. Der Gesetzgeber plant, das erhöhte Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, soweit ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Beispiel: Eine Kellnerin war in den Monaten März, April und Mai 2020 ganz oder zum Teil in Kurzarbeit beschäftigt. Mit dem November-Lockdown musste ihr Arbeitgeber wieder Kurzarbeit anordnen. Für die Kellnerin ist der November 2020 bereits der vierte Kurzarbeitsmonat. Unter der Voraussetzung, dass mindestens 50 % der Arbeitszeit durch Kurzarbeit ausfällt, hat sie Anspruch auf das höhere Kurzarbeitergeld von 70 % bzw. 77 %, wenn in ihrem Haushalt unterhaltspflichtige Kinder sind. Die volle Beschäftigung in den Monaten Juni bis Oktober 2020 ist unschädlich.

Hinweis: Die Unterbrechungsmonate sind zwar für den Kurzarbeitergeldanspruch des Arbeitnehmers unschädlich. Dennoch müssen Arbeitgeber handeln. Sie müssen eine neue Anzeige auf Kurzarbeit bei der Bundesanstalt für Arbeit einreichen, wenn die Kurzarbeit für mindestens drei Monate beendet wurde.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist steuerfrei
Damit Arbeitnehmer bereits in den ersten Monaten der Kurzarbeit mehr als 60 bzw. 67 Prozent ihres Nettolohnes erhalten, zahlen viele Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Dieser Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld ist steuerfrei und auch nicht sozialversicherungspflichtig, wenn die Summe aus dem Kurzarbeitergeld und dem Zuschuss nicht mehr als 80 Prozent des ausgefallenen Bruttoarbeitslohnes beträgt.

Allerdings unterliegt der Zuschuss – wie auch das Kurzarbeitergeld – dem sogenannten Progressionsvorbehalt, d. h. beides wird bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem die im Jahr 2020 steuerpflichtigen Einkünfte unterliegen. Achtung: Mit dem Bezug von Kurzarbeitergeld müssen Arbeitnehmer grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Kindergeldnachweis oftmals für höheren Leistungssatz erforderlich
Arbeitgeber können den höheren Leistungssatz für Eltern mit unterhaltspflichtigen Kindern beim Kurzarbeitergeld nur berücksichtigen, wenn in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist. Dies ist jedoch nur in den Steuerklassen I bis IV. möglich. Eltern mit unterhaltspflichtigen (erwachsenen) Kindern im Haushalt sollten allerdings ihre ELStAM-Werte überprüfen und gegebenenfalls kurzfristig anpassen, denn von Amts wegen werden in den ELStAM nur Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr berücksichtigt. Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse V oder VI müssen bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Berücksichtigung des erhöhten Kurzarbeitergeldes stellen. Damit dieser Leistungssatz bereits zeitnah angewendet werden kann, sollten betroffene Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber einen Kindergeld-Nachweis der Familienkasse über ein berücksichtigungsfähiges Kind vorlegen.

Hinweis: Eine Vielzahl der aktuellen Regelungen zum Kurzarbeitergeld sollen mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz und zwei weiteren Verordnungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.

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