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Nur halbe Entfernungspauschale bei nicht täglicher Hin- und Rückfahrt

Volle Entfernungspauschale gilt immer für zwei Wege pro Tag
Nur halbe Entfernungspauschale bei nicht täglicher Hin- und Rückfahrt
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06.08.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021 — Lesezeit: 2 Minuten

Nur halbe Entfernungspauschale bei nicht täglicher Hin- und Rückfahrt

Volle Entfernungspauschale gilt immer für zwei Wege pro Tag

Noch nie waren so viele Arbeitnehmer im Homeoffice tätig wie in den letzten Monaten – während des Lockdown und aufgrund des Homeschoolings vor den Sommerferien. Doch eigentlich ist Homeoffice nicht die Regel. Der überwiegende Teil der Arbeitnehmerschaft in Deutschland arbeitet nicht von zu Hause. In vielen Fällen ist dies auch gar nicht möglich. Für den Weg von und zur Arbeit entstehen dem Arbeitnehmer Kosten, die er aber steuerlich als Werbungskosten geltend machen darf. Abziehbar ist die sogenannte Entfernungspauschale, d. h. 0,30 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte je Arbeitstag. Ob der Arbeitnehmer dabei öffentliche Verkehrsmittel nutzt, mit Fahrrad, Moped oder Pkw zur Arbeit fährt oder gar läuft, spielt keine Rolle. Die Entfernungspauschale berechnet sich immer auf die gleiche Weise. Tatsächliche Kosten spielen bei diesem pauschalen Ansatz keine Rolle und so ist auch der Bezug auf die Entfernungskilometer (und nicht auf die gefahrenen Kilometer) dem Massenverfahren und der daraus resultierenden Pauschalierung geschuldet. Auch gilt die Entfernungspauschale pro Tag. Wer also mehrmals am Tag zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pendelt, darf trotzdem nur einmal die Entfernungspauschale ansetzen.

Zu beachten ist zudem, dass die Entfernungspauschale für Hin- und Rückfahrt gemeinsam gilt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur die Hälfte, d. h. 0,15 Euro je Entfernungskilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, wenn Hin- und Rückweg an verschiedenen Arbeitstagen zurückgelegt werden. An dieser Auffassung hält auch der Bundesfinanzhof fest.

In einem im Juni 2020 veröffentlichten Urteil bestätigte dieser, dass die Entfernungspauschale die Kosten für zwei Wege, nämlich den Hin- und den Rückweg umfasst. Im konkreten Fall hatte ein Flugbegleiter geklagt. Er wollte die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag ansetzen, obwohl er zwar die Hinfahrt an einem Tag, die Rückfahrt aber an einem anderen Tag durchführte.

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