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Null-Steuersatz für Photovoltaikanlagen in Sicht

Privatpersonen können von Steuererleichterungen profitieren
Null-Steuersatz für Photovoltaikanlagen in Sicht
Aktuelles
12.12.2022 — zuletzt aktualisiert: 27.12.2022

Null-Steuersatz für Photovoltaikanlagen in Sicht

Privatpersonen können von Steuererleichterungen profitieren

Durch die Energiekrise ist die Nachfrage nach Photovoltaikanlagen weiter gestiegen. Immer mehr Hauseigentümer installieren auf ihren Dachflächen Solaranlagen zur Stromerzeugung. Aber auch private Hausbesitzer, die eine Photovoltaikanlage errichten und den erzeugten Strom ganz oder teilweise in das Stromnetz des örtlichen Grundversorgers einspeisen, werden steuerlich zum Unternehmer. Für diese kleinen Unternehmer soll es ab 2023 bürokratische Vereinfachungen und ertrag- sowie umsatzsteuerliche Erleichterungen geben.

Einspeisevergütung ist einkommensteuerpflichtig
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist grundsätzlich eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit. Die Einkünfte sind als Saldo aus den erzielten Betriebseinnahmen (Vergütung und Selbstverbrauch) und den Betriebsausgaben zu ermitteln. Zu diesen zählen Finanzierungskosten, die Beiträge zur Photovoltaik-Versicherung, Beratungskosten, Zählermiete und Wartungsaufwendungen sowie die Absetzungen für Abnutzung (AfA). Um die AfA zu ermitteln, sind die Anschaffungskosten der Anlage auf die Nutzungsdauer von 20 Jahren zu verteilen. Zusätzlich können noch insgesamt 20 % der Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr und in den vier folgenden Jahren als Sonderabschreibung geltend gemacht werden. Zudem kann in vielen Fällen bereits vor der eigentlichen Investition ein sogenannter Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Höhe von 50 % der geplanten Anschaffungskosten steuermindernd abgezogen werden.

Option zur Liebhaberei seit 2021 möglich
All diejenigen, die kleine Photovoltaikanlagen (insgesamt bis 10 kW) und Blockheizkraftwerke (insgesamt bis 2,5 kW) auf ihren privaten Grundstücken betreiben und die den erzeugten Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nur in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbrauchen, können zur Liebhaberei optieren. Die Finanzverwaltung geht dabei ohne weitere Prüfung davon aus, dass keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt. Damit muss keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung mehr eingereicht werden. Einnahmen sind nicht zu versteuern, Aufwendungen wirken sich allerdings auch nicht mehr steuermindernd aus. Ein gestellter Antrag gilt auch für die Folgejahre. Wird jedoch die Anlage vergrößert oder erweitert, muss dies angezeigt werden. Die Verein-fachungsregelung ist dann möglicherweise nicht mehr anwendbar.

Hinweis: Für vor dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommene Anlagen ist der Antrag bis Ende 2022 zu stellen. Für sogenannte ausgeförderte Anlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2004) kann allerdings frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergegangen werden.

Ertragsbesteuerbefreiung ab 2023 geplant
Ab 2023 sollen Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 30 kW (peak), die an oder auf Einfamilienhäusern einschließlich Dächern von Garagen, Carports und anderen Nebengebäuden oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden installiert sind, von den Ertragsteuern befreit sein. Gleiches soll für Photovoltaikanlagen an oder auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit einer Leistung bis zu 15 kW (peak) je Wohneinheit gelten. Die Steuerbefreiung soll auf 100 kW (peak) je Steuerpflichtigen begrenzt werden. Eine Gewinnermittlung soll nicht erforderlich sein.

Hinweis: Für Privatpersonen entfallen damit viele steuerliche Pflichten. Allerdings können Betreiber dieser kleinen Photovoltaikanlagen künftig nicht mehr entscheiden, ob sie zur Liebhaberei optieren oder steuerrelevante Einkünfte erklären, um durch hohe Abschreibungen in den Anfangsjahren Verluste zu erzielen, die steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden können.

Eigenverbrauch und eingespeister Strom ist umsatzsteuerpflichtig
Unabhängig von der ertragsteuerlichen Behandlung unterliegen die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage grundsätzlich der Umsatzsteuer. Allerdings ist regelmäßig die sogenannte Kleinunternehmerregelung anzuwenden. Davon ist auszugehen, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage aus all seinen unternehmerischen Tätigkeiten Umsätze von nicht mehr als 22.000 Euro im Vorjahr und voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro im laufenden Jahr erzielt. In diesem Fall wird weder auf den eingespeisten noch auf den selbst genutzten Strom Umsatzsteuer erhoben.

Option zur Regelbesteuerung möglich
Meist war es jedoch sinnvoll, auf die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren, auch wenn die Entscheidung für fünf Jahre bindend ist. Wurde optiert, kann die Umsatzsteuer aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage als Vorsteuer erstattet werden. Dadurch ergibt sich bei der Finanzierung der Anlage eine erhebliche Zinsersparnis.

Umsatzsteuerlicher Null-Steuersatz geplant
Ab 2023 soll für die Lieferung und Installation einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung bis 30 kW (peak) ein umsatzsteuerlicher Null-Steuersatz eingeführt werden. Für den leistenden Unternehmer bleibt dadurch der Vorsteuerabzug erhalten. Der Betreiber der Photovoltaikanlage kann allerdings auch mit einer Option zur Umsatzsteuer keine Vorsteuer mehr abziehen, da es ja keine Belastung mit Umsatzsteuer mehr gibt. Der Null-Steuersatz hätte allerdings den Vorteil, dass die Umsatzbesteuerung auf den eigenen Stromverbrauch ab dem Jahr 2023 entfallen würde.

Wird die Photovoltaikanlage erst in 2023 geliefert bzw. installiert und geben Lieferant und Installateur diesen Vorteil durch Rechnungstellung mit null Euro Umsatzsteuer auch vollständig an den potenziellen Anlagenbetreiber weiter, könnte die Anlage zum vereinbarten Nettobetrag in Betrieb genommen werden. Da allerdings nur für Bestellungen vor dem 1. September 2022 eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe des Umsatzsteuervorteils besteht, können Lieferanten und Installateure für Bestellungen zwischen dem 1. September und dem 31. Dezember 2022 mit einem vereinbarten Bruttopreis diesen gegebenenfalls auch einfordern. Daher sollte bei neuen Bestellungen immer ein Nettopreis vereinbart werden, wenn die Lieferung erst nach dem Jahr 2022 erfolgt. Sprechen Sie Ihren Lieferanten und Installateur darauf an und sichern Sie sich mit einem vertraglichen Zusatz ab, dass der bisher vereinbarte Preis bei Einführung des Null-Steuersatzes reduziert wird.

Tipp: Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage ist schon vor der Errichtung steuerlich vieles zu beachten, um die sich bietenden Vorteile möglichst optimal zu nutzen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie planen, mit einer Anlage Strom zu erzeugen und einzuspeisen. Wir beraten Sie gern!

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