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Neustarthilfe – finanzielle Unterstützung auch für soloselbständige Kapitalgesellschaften

Neustarthilfe – finanzielle Unterstützung auch für soloselbständige Kapitalgesellschaften
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06.04.2021 — zuletzt aktualisiert: 08.09.2021

Neustarthilfe – finanzielle Unterstützung auch für soloselbständige Kapitalgesellschaften

Mit der Neustarthilfe sollen Soloselbständige unterstützt werden, die durch die Corona-Pandemie erhebliche finanzielle Einbußen erleiden. Doch wer gilt als Soloselbständig? Sind das nur Unternehmen, die gar keine Mitarbeiter beschäftigen?

Als Soloselbständige gelten nicht nur Unternehmen, die keine Angestellten beschäftigen, sondern auch diejenigen, die in der Umrechnung weniger als einen Angestellten in Vollzeit beschäftigen und zwar unabhängig von der Rechtsform, in der das Unternehmen geführt wird. Damit kann auch eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder Unternehmergesellschaft) ein Soloselbständiger sein.

Doch was bedeutet in der Umrechnung weniger als einen Angestellten in Vollzeit berechnen? Im Rahmen der Corona-Hilfen werden die Beschäftigte eines Unternehmens nicht nach Köpfen berechnet, sondern in Abhängigkeit der vereinbarten Arbeitszeit in „Angestellte in Vollzeit bzw. Vollzeitäquivalente“ umgerechnet. Die Umrechnungsfaktoren lauten:

Beschäftigte mit mehr als 30 Wochenstunden Faktor  1
Beschäftigte mit mehr als 20 bis 30 Wochenstunden Faktor  0,75
Beschäftigte bis 20 Wochenstunden Faktor  0,5
Beschäftigte als Minijobber Faktor  0,3

 

Förderung nur für Tätigkeit im Haupterwerb

Für Soloselbständige, die ihre Tätigkeit im Haupterwerb (d.h. mindestens 51 % der gesamten Einkünfte 2019) ausüben, stehen aktuell zwei Fördermöglichkeiten wahlweise zur Verfügung – Überbrückungshilfe III oder Neustarthilfe. Beide Förderanträge können über einen Steuerberater gestellt werden, bei der Überbrückungshilfe ist es verpflichtend. Während die Überbrückungshilfe sich an den Fixkosten, wie Miete, Strom und anderen laufenden Kosten orientiert, ist die Bemessungsgrundlage der Neustarthilfe die Summe der Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit und auf maximal 7.500 Euro pro Antragssteller begrenzt.

Bis zu 30.000 Euro Neustarthilfe für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft

Für eine Kapitalgesellschaft mit mehreren Gesellschaftern, die im Unternehmen mitarbeiten, kann sich der Förderbetrag erhöhen. Wie bei der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft gelten für sie die folgenden Antragsvoraussetzungen:

  • Die Gesellschaft wurde vor dem 1. Mai 2020 gegründet.
  • Es werden überwiegend Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten.
  • Es gibt mindestens einen Gesellschafter, der mit mindestens 25 % beteiligt ist und dieser Gesellschafter arbeitet mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft.
  • Die Gesellschaft beschäftigt laut Umrechnungsfaktor weniger als eine Angestellte in Vollzeit. (Dabei sind mitarbeitende Gesellschafter mit weniger als 25 % Beteiligung entsprechend ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu berücksichtigen.)
  • Das Alternativ-Förderprogramm „Überbrückungshilfe III“ wird nicht in Anspruch genommen.

Für jeden Gesellschafter mit mindestens 25 % Beteiligung und einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden kann das Unternehmen maximal 7.500 Euro Neustarthilfe erhalten. Damit ist eine Neustarthilfe für eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft in Höhe von maximal 30.000 Euro (4 Gesellschafter mit jeweils 7.500 Euro) möglich.

Ein Beispiel:

Herr Schmidt, Frau Peter und Frau Singer haben zusammen eine GmbH, die Fotografie-Dienstleistungen anbietet. Frau Peter hält 50 % der Anteile an der GmbH und arbeitet 39 Stunden pro Woche für die GmbH. Herr Schmidt hält 25 % der Anteile und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die GmbH. Frau Singer hält 25 % der Anteile und arbeitet 25 Stunden pro Woche für die GmbH.

Lösung: Die GmbH ist antragsberechtigt, weil Frau Peter 50 % der GmbH-Anteile hält und 39 Stunden für die GmbH arbeitet (beide Bedingungen sind erfüllt: mindestens 25 % Beteiligung und mindestens 20 Stunden pro Woche Arbeit für die GmbH). Aber auch Frau Singer mit einer Beteiligung von 25 % und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden trägt zur Antragsberechtigung der GmbH bei (auch sie erfüllt beide Bedingungen). Beide Frauen werden bei Berechnung der maximalen Förderung der GmbH berücksichtigt. Herr Schmidt kann nicht berücksichtigt werden, da er zwar auch mit 25 % an der GmbH beteiligt ist, aber nicht mindestens 20 Stunden pro Woche für die GmbH arbeitet. Der maximale Förderbetrag von 7.500 € wird also (nur) mit zwei multipliziert. Die GmbH kann in Abhängigkeit vom tatsächlichen förderfähigen Umsatz maximal 15.000 Euro Neustarthilfe erhalten. Die Neustarthilfe wird an die GmbH ausgezahlt.

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