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Monatliche Corona-Boni bis Ende April 2023

Sonderleistungen für Koordinierungspersonen sind steuerfrei
Monatliche Corona-Boni bis Ende April 2023
Aktuelles
03.04.2023 — zuletzt aktualisiert: 11.05.2023

Monatliche Corona-Boni bis Ende April 2023

Sonderleistungen für Koordinierungspersonen sind steuerfrei

Mitarbeitende in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen mussten ihre Arbeit während der Corona-Pandemie unter besonders erschwerten Bedingungen erbringen. Viele kamen an ihre Belastungsgrenzen. Der Gesetzgeber hat daher verschiedene Sonderzahlungen beschlossen, auf die Pflegekräfte einen Anspruch hatten und die über die Pflegekassen finanziert wurden.

Corona-Boni für Pflegeeinrichtungen
Betreiber von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und weitere Arbeitgeber in der Langzeitpflege waren daher verpflichtet, ihren Beschäftigten zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 eine zusätzliche finanzielle Anerkennung (Corona-Pflegebonus) für ihre besonderen Leistungen und Belastungen zu zahlen.

Im Zeitraum 1. Oktober 2022 bis 30. April 2023 haben Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen (Langzeitpflege) sowie stationäre Hospize Anspruch auf Sonderleistungen und Förderbeiträge für Koordinierungspersonen, die sie nach dem Infektionsschutzgesetz bis zum 7. April 2023 benennen mussten. Einen Anspruch auf die Sonderleistungen nach § 150c SGB XI haben die Personen, die durch die Einrichtungsleitungen für die Sicherstellung der Anforderungen, Abläufe und Maßnahmen nach § 35 IfSG benannt und der Pflegekasse gemeldet wurden. Die Leitung der Einrichtung (z.B. Inhaber, Geschäftsführer) ist nicht anspruchsberechtigt. Sofern mehrere Personen anspruchsberechtigt sind, ist die Sonderleistung von der jeweiligen Pflegeeinrichtung aufzuteilen.

Monatliche Sonderleistung(en) für Koordinierungspersonen

  • 500 Euro (für Pflegeeinrichtungen mit bis zu 40 Plätzen)
  • 750 Euro (für Pflegeeinrichtungen mit 41 bis zu 80 Plätzen)
  • 1.000 Euro (für Pflegeeinrichtungen mit mehr als 80 Plätzen)

Einmaliger Förderbetrag für Koordinierungspersonen

  • 250 Euro (unabhängig von der Platzzahl der Pflegeeinrichtung)

Die Sonderleistungen und der Förderbetrag können noch bis zum 30. April 2023 beantragt werden. Die Pflegekassen haben Antragsformulare, eine Verfahrensbeschreibung, eine Zuständigkeitsliste und einen FAQ-Katalog erstellt.

Sonderleistungen können steuerfrei sein
Die Corona-Pflegeboni konnten steuer- und beitragsfrei an die Mitarbeitenden der nach § 3 Nr. 11b EStG begünstigten Gesundheitsunternehmen gezahlt werden. Begünstigt waren Corona-Boni bis zum Höchstbetrag von 4.500 Euro, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zwischen dem 18. November 2021 und dem 31. Dezember 2022 zugeflossen oder als Sachleistung gewährt wurden.

Die monatlichen Sonderleistungen an Koordinierungspersonen können noch bis zum 31. Mai 2023 steuerfrei und damit auch beitragsfrei gewährt werden.

Hinweis: Die 4.500 Euro sind ein Höchstbetrag für alle seit dem 18. November 2021 gezahlten Corona-Boni. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um den Corona-Pflegebonus, die Sonderzahlungen für Koordinierungspersonen oder um freiwillige oder tarifliche Zusatzzahlungen der Pflegeeinrichtung mit Coronabezug handelt. Soweit der Höchstbetrag überschritten wird, sind die Leistungen steuer- und beitragspflichtig.

Beispiel: Eine seit mehr als fünf Jahren in einer Kurzzeit- pflegeeinrichtung mit 35 Plätzen tätige Pflegekraft ist seit Oktober 2022 als Koordinierungsperson nach § 35 IfSG benannt. In den Jahren 2021 bis 2023 hat sie verschie dene Corona-Boni erhalten:

Dezember 2021 Bonuszahlung des Arbeitgebers 2.000 €
Juni 2022 Corona-Pflegebonus 550 €
Dezember 2022 Sonderleistung als Koordinierungsperson 1.500 €
Mai 2023 Sonderleistung als Koordinierungsperson 1.000 €

Die bis April 2023 erfolgten Zahlungen (insgesamt 4.500 €) können steuer- und beitragsfrei gewährt werden, da der Höchstbetrag von 4.500 € nicht überschritten wird. Die im Mai 2023 ausgezahlten 500 € sind als steuer- und beitragspflichtiger Lohn abzurechnen.

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