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Lohnsteuerpflicht wegen Gehaltszahlung durch inländische öffentliche Kasse

BFH urteilt zur Steuerpflicht eines im Ausland tätigen römisch-katholischen Priesters
Lohnsteuerpflicht wegen Gehaltszahlung durch inländische öffentliche Kasse
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13.09.2024 — zuletzt aktualisiert: 16.09.2024 — Lesezeit: 4 Minuten

Lohnsteuerpflicht wegen Gehaltszahlung durch inländische öffentliche Kasse

BFH urteilt zur Steuerpflicht eines im Ausland tätigen römisch-katholischen Priesters

„Wenn das Geld im Kasten klingt, die Seele in den Himmel springt!“ Das was das Motto vieler Ablassprediger im Mittelalter, um mit vermeintlichem Sündenerlass von den Bürgern Geld einzutreiben. Wenn es heute im Kasten klingt, dann meist in dem vom Finanzamt und damit wird zwar oftmals nicht das Seelenheil gerettet, aber doch vor Steuerschulden bewahrt. Im vorliegenden Fall musste der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 11. Juli 2024 – VI R 35/21)) entscheiden, ob ein in einem Bistum in Deutschland angestellter römisch-katholischer Priester, der in Brasilien als Gemeindepfarrer tätig ist, der deutschen Lohnsteuerpflicht unterliegt. Der besagte Priester hat keinen Wohnsitz in Deutschland und mit Brasilien besteht seit dem Jahr 2006 kein Doppelbesteuerungsabkommen mehr.

Beschränkte Steuerpflicht mit inländischen Einkünften

Steuerpflichtige, die wie im vorliegenden Fall keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind in Deutschland nur mit ihren inländischen Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Welche Einkünfte genau darunterfallen, hat der Gesetzgeber in einer detaillierten Auflistung festgehalten. So sind beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch bei einer Wohnsitzaufgabe weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Auch in Deutschland ausgeübte oder verwertete Arbeitstage unterliegen der deutschen Steuerpflicht. Nicht ganz so allgemein bekannt ist die Steuerpflicht, die für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteht, die aus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.

Hat die römisch-katholische Kirche eine inländische öffentliche Kasse?

Das Bistum hatte für den Priester auf seine Bezüge Lohnsteuern einbehalten. Damit war dieser allerdings nicht einverstanden. Er war der Ansicht, das Finanzamt müsse ihm die aus seiner Sicht zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuern erstatten. Denn das Bistum sei der Kontrolle der öffentlichen Hand entzogen. Eine staatliche Kontrolle, wie die römisch-katholische Kirche mit ihrem Geld umgehe, gebe es nicht. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dieses Ansinnen jedoch ab.

Auch der BFH schloss sich der Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht an. Der Priester sei im Streitjahr durch die gewährten Bezüge aufgrund seines Dienstverhältnisses mit dem Bistum beschränkt steuerpflichtig und das Bistum somit zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet. Ob der Priester eventuell sogar unbeschränkt steuerpflichtig ist, konnte der BFH in diesem Fall offenlassen, da es bezüglich der Lohnsteuer nicht entscheidungserheblich war. Ausschlaggebend war die Beurteilung, ob die römisch-katholische Kirche eine inländisch öffentliche Kasse hat.

Wann liegt eine inländische öffentliche Kasse vor?

Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, zu der auch eine ausländische Zahlstelle gehört. Darüber hinaus wird unter den Begriff der inländischen öffentlichen Kasse jede Kasse gefasst, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung durch die öffentliche Hand unterliegt.

Die Einstufung der römisch-katholischen Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts resultiert noch aus der historischen Gesetzgebung. Das 1949 beschlossene deutsche Grundgesetz regelt, dass Religionsgesellschaften, die bereits vor Erlass der Weimarer Reichsverfassung von 1919 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, diesen Status behalten.

Zwar sind Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben, nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu vergleichen. Trotzdem besitzen sie öffentlich-rechtliche (staatsähnliche) Befugnisse. Das Bistum ist hiernach als Untergliederung der römisch-katholischen Kirche eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Anknüpfungspunkt inländische Volkswirtschaft

Hintergrund der durch den Gesetzgeber geschaffenen Steuerpflicht für Zahlungen aus inländischen öffentlichen Kassen ist der Zahlungsvorgang zulasten der inländischen Volkswirtschaft. Da die Gehaltszahlungen zu Lasten eines inländischen Haushalts gehen, möchte der Gesetzgeber in Form von Lohnsteuern auch an den erhaltenen Einnahmen beteiligt werden.  

Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte, kirchliche Selbstbestimmungsrecht ist durch die Einordnung einer kirchlichen Kasse als inländische öffentliche Kasse nicht gegeben, denn dadurch ist keine rein innere kirchliche Angelegenheit betroffen. Die mit dem Lohnsteuerabzug verbundene (finanzielle) Belastung hat nicht die grundgesetzlich geschützte Religionsausübung als solche zum Gegenstand, sondern knüpft mit der Arbeitslohnzahlung an einen religionsneutralen Vorgang an.

Kein Ablass, aber doch Erlass möglich

Doch der BFH zeigte in seinem Urteil ebenfalls einen Ausweg für den Steuerpflichtigen auf, der sowohl in Deutschland als auch teilweise in Brasilien mit Lohnsteuern und somit doppelt belastet war. Er könne einen Antrag auf Steuererlass wegen sachlicher Unbilligkeit stellen (BMF-Schreiben vom 13. November 2019, Rz.17). Über so einen Erlass konnte der BFH aber nicht direkt entscheiden, da der Erlass nicht Gegenstand des Verfahrens war.

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