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Vertragsende muss bestimmbar sein

Verteilung von Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen
Vertragsende muss bestimmbar sein
Aktuelles
04.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 10.05.2024

Vertragsende muss bestimmbar sein

Verteilung von Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Ausgleichsflächen

Die Bereitstellung von Ausgleichsflächen für den Naturschutz ist für manche Landwirte eine willkommene Ergänzung ihres Einkommens, wenn die eigenen Ländereien aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden können. Denn wer durch Baumaßnahmen oder Versiegelungen in die Natur eingreift, ist verpflichtet einen Ausgleich zu leisten.

Dies geschieht, indem an anderer Stelle eine Fläche nicht bebaut und für den Naturschutz vorgesehen wird. Die Eigentümer der Ausgleichsflächen erhalten ein entsprechendes Nutzungsentgelt.

Die diesbezüglichen Verträge haben oftmals eine lange Laufzeit, so dass sich wie im vorliegenden Fall des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023, IX R 18/22) die Frage stellt, ob die Nutzungsentgelte jeweils bei Zufluss oder verteilt auf die Laufzeit zu versteuern sind. Das kann sich aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs nicht unbeträchtlich auf die steuerliche Belastung des einzelnen Landwirts auswirken.

Keine Verteilung der Nutzungsentschädigung trotz Nutzungsüberlassung von über 5 Jahren

Ein Landwirt hatte mit einer GmbH einen Nutzungsvertrag über die Zurverfügungstellung landwirtschaftlicher Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Der Nutzungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und konnte frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden.

Die beantragte Verteilung der Einnahmen aus dem Nutzungsvertrag auf 20 Jahre lehnte das Finanzamt ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH folgte der Ansicht des Finanzgerichts und des Finanzamtes und wies die Klage des Landwirts ab. Ein Steuerpflichtiger kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.

Zwar lag im Streitfall ein Nutzungsüberlassungszeitraum von mehr als fünf Jahren vor, da die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung des Vertrags für 30 Jahre ausgeschlossen worden ist. Jedoch fehlt ein bestimmbarer Vorauszahlungszeitraum.

Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der fünf Jahre überschreitende Vorauszahlungszeitraum anhand objektiver Umstände, im Zweifel im Wege sachgerechter Schätzung, feststellbar und bestimmbar ist. Genau hieran fehlte es dem BFH.

Aufgrund des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung für 30 Jahre steht zwar ein Mindestnutzungszeitraum fest. Allerdings fehlen dem BFH objektive Anhaltspunkte, anhand derer sich ein Ende der Nutzungsüberlassung beziehungsweise des Vorauszahlungszeitraums feststellen ließe.

Der BFH stimmt dem Finanzgericht zu, dass allein der Umstand, eine ordentliche Kündigung nach Ablauf von 30 Jahren sei möglich, noch kein objektiver Beleg dafür ist, dass eine Kündigung auch erfolgen wird. Dafür bedarf es, anders als im Fall einer Befristung, eines aktiven Handelns der Vertragspartner, dessen Eintritt unsicher ist.

Vorauszahlungszeitraum muss feststellbar sein

Der BFH widerspricht damit auch nicht der Rechtsprechung des 6. Senats aus 2019. Dieser hatte einen Fall (Urteil vom 4. Juni 2019, VI R 34/17) zu entscheiden, in dem das Vertragsende hinreichend bestimmbar war. Die Vertragslaufzeit umfasste den Zeitraum bis zum Abschluss des vollständigen Rückbaus des Kraftwerks und der Rekultivierung der Flächen.

Dieser Zeitraum war anhand der voraussichtlichen Nutzungsdauer des Kraftwerks und der für dessen Rückbau und die Rekultivierung benötigten Zeiträume zumindest im Wege sachgerechter Schätzung feststellbar.

Fazit

Das Einkommensteuergesetz setzt nicht voraus, dass für die Verteilung der Einnahmen auf den Vorauszahlungszeitraum die genaue Zeitdauer der Nutzungsüberlassung im Vorauszahlungszeitpunkt bereits fest vereinbart ist. Die Zeitdauer muss jedoch anhand objektiver Umstände gegebenenfalls im Wege einer Schätzung zumindest bestimmbar sein.

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