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Lagerräumung: Spenden nicht immer umsatzsteuerpflichtig

Lagerräumung: Spenden nicht immer umsatzsteuerpflichtig
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03.06.2021 — zuletzt aktualisiert: 04.06.2021

Lagerräumung: Spenden nicht immer umsatzsteuerpflichtig

Durch den Lockdown der vergangenen Monate haben Einzelhändler ihre Lager voll mit Saisonware, die nicht an die Frau oder den Mann gebracht werden konnte. Was tun mit diesen Waren? Vernichten oder spenden? Sinnvoll ist das Spenden an Bedürftige.

Dabei ist die unentgeltliche Abgabe der Waren aus dem Unternehmensvermögen grundsätzlich eine umsatzsteuerpflichtige Wertabgabe, wenn der Wareneinkauf mit Vorsteuerabzug erfolgte. Als Bemessungsgrundlage gilt der fiktive Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende. Damit fällt in der Regel Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Abgabe an. Laut einem Erlassschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 18.März 2021 gilt dies nicht für Saisonwaren, die Einzelhändler als Sachspenden an gemeinnützige Organisationen im Zeitraum 1. März 2020 bis 31.Dezember 2021 abgeben. Einzelhändler können diese Regelung auch rückwirkend in Anspruch nehmen, wenn sie unmittelbar von der Corona-Krise wirtschaftlich betroffen sind und die Waren an steuerbegünstige Organisationen gespendet wurden. Damit können Einzelhändler ihre Warenlager steuergünstig leeren, um wieder Platz für die neue Kollektion zu haben.

Hinweis: Der Erlass der Umsatzsteuer auf Sachspenden gilt nicht für Spenden aus dem Anlagevermögen, sondern nur für Saisonwaren. Für Waren, die im Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig sind, fällt ebenfalls keine Umsatzsteuer an. Als Beispiele nennt das BMF folgende Fälle:

  • Lebensmittel kurz vor dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums
  • Frischwaren, wie Backwaren, Obst und Gemüse, wenn wegen Mängeln die Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist
  • Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie z. B. Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel, Tierfutter oder Bauchemieprodukte wie Silikon sowie Blumen und andere verderbliche Waren
  • Waren mit erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern (z. B. Befüllungsfehler, Falschetikettierung, beschädigte Retouren)

Waren mit fehlender Marktgängigkeit (z. B. Vorjahresware oder saisonale Ware wie Weihnachts- oder Osterartikel), die nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.

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