Kryptowährungen: Bundesfinanzhof bestätigt Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft
Virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ether & Co. sind nach wie vor sehr beliebt und von den Finanzmärkten kaum noch wegzudenken. Daher ist die steuerliche Einordnung dieser Kryptowährungen (Currency Token) von herausragender Bedeutung für den Standort Deutschland als digitaler, zukunftsweisender Marktplatz. Durch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs besteht nun auch steuerlich mehr Rechtsklarheit.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer Pressemitteilung vom 28. Februar 2023 auf seine neue Entscheidung vom 14. Februar 2023 (IX R 3/22) aufmerksam gemacht, in welcher er virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token als (andere) Wirtschaftsgüter eingeordnet und damit die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bestätigt hat. Für das Jahr 2017 lag aus Sicht des BFH zudem kein normatives Vollzugsdefizit vor, welches der Besteuerung entgegenstehen würde.
Da von dieser Einordnung der Currency Token als Wirtschaftsgut die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG abhängt, fand die Entscheidung bereits ein großes Echo in der Presse. „Der Ausgang dieses Verfahrens wurde in Fachkreisen durchaus mit Spannung erwartet. Dies zeigt der ungewöhnlich schnelle Veröffentlichungszeitpunkt 14 Tage nach der eigentlichen Entscheidung mit Ankündigung in Form einer Pressemitteilung“, bestätigen Rechtsanwalt und Steuerberater Dietrich Loll, Leiter der ETL SteuerRecht Berlin, sowie Rechtsanwalt Dr. Benedikt Krüger, die das Verfahren begleitet hatten.
In seiner Entscheidung hat der BFH nun klargestellt, dass es nicht auf die technische Ausgestaltung der jeweiligen Currency Token ankomme, um steuerrechtlich ein Wirtschaftsgut annehmen zu können. Auch zivilrechtliche Aspekte würden für die Einordnung als Wirtschaftsgut keine Rolle spielen. Entscheidend ist für den BFH lediglich, dass die Currency Token tatsächlich von Marktteilnehmern gehandelt würden.
Für die steuerliche Zurechnung von Wirtschaftsgütern gilt dies laut BFH entsprechend. Der BFH geht sogar davon aus, dass Currency Token dem Steuerpflichtigen bereits nach § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen seien, da nur dieser sowohl den Public Key als auch den Private Key kenne und somit die Herrschaft über den Currency Token wie ein Eigentümer ausübe. Der BFH hat damit auch klargestellt, dass der Eigentumsbegriff der Abgabenordnung nicht direkt an das Zivilrecht anknüpft.
Hinsichtlich der Besteuerung im Jahr 2017 hat der BFH auch kein normatives Vollzugsdefizit erkannt, da die dem Gesetzgeber einzuräumende Reaktionszeit (Prüfung und Einführung neuer Kontrollmaßnahmen) laut BFH weder im Streitjahr noch zum Zeitpunkt der Entscheidung überschritten würde. Dem BFH genügt dabei bereits die Möglichkeit der Finanzverwaltung, Sammelauskunftsersuchen zu stellen. Auf die unklaren Erfolgsaussichten eines solchen internationalen Auskunftsersuchens ging der BFH in seiner Entscheidungsbegründung leider nicht ein.
Dietrich Loll äußert sich hierzu wie folgt: „Zunächst einmal ist es sehr zu begrüßen, dass der Bundesfinanzhof die steuerliche Einordnung von Currency Token sehr zeitnah entschieden und auch verkündet hat. In der Sache ist die Entscheidung sehr ernüchternd, da wir viele gewichtige Argumente vorgetragen haben, die unseres Erachtens gegen die Besteuerung von Kryptowährungen sprechen.“ Dr. Benedikt Krüger ergänzt: „Leider konnte sich der BFH den inhaltlichen und technischen Argumenten nicht anschließen. In seiner Entscheidung hat er vielmehr eine profiskalische Sichtweise vertreten, was man in letzter Konsequenz dann natürlich so auch akzeptieren muss.“