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Kosten für Hausnotrufsystem nicht in jedem Fall steuerlich absetzbar

Kosten für Hausnotrufsystem nicht in jedem Fall steuerlich absetzbar
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26.05.2023 — zuletzt aktualisiert: 31.05.2023 — Lesezeit: 3 Minuten

Kosten für Hausnotrufsystem nicht in jedem Fall steuerlich absetzbar

Viele Seniorinnen und Senioren haben in ihrer Wohnung – sei es im Betreuten Wohnen oder in einer eigenen Wohnung – ein Hausnotrufsystem installiert, um im Notfall schnell Hilfe zu bekommen. Doch nicht in jedem Fall sind die Kosten dafür auch steuerlich berücksichtigungsfähig, wie der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in seinem Urteil vom 15. Februar 2023 (VI R 7/21) entschied.

Geklagt hatte eine Rentnerin, die in ihrer Wohnung ein Hausnotrufsystem installiert hatte. Vertraglich vereinbart war das Standard-Paket mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hatte sie u.a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung.

Die Rentnerin setzte die Aufwendungen für das Hausnotrufsystem in ihrer Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen an und begehrte die Steuerermäßigung. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, maximal um 4.000 Euro, für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem in der EU oder im EWR-Raum liegenden Haushalt erbracht werden. Das Finanzamt und letztlich auch der BFH versagten jedoch den steuerlichen Abzug.

Aufwendungen müssen im Haushalt erbracht werden

Haushaltsnahe Dienstleistungen müssen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen. Darunter versteht man hauswirtschaftliche Verrichtungen, die typischerweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden. Zwar stufte der BFH die Aufwendungen als solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung ein, jedoch sei diese nicht im Haushalt der Seniorin erbracht worden und daher nicht abzugsfähig.

Die wesentliche Dienstleistung sei nach Ansicht des BFH die Bearbeitung von eingehenden Alarmen in der Servicezentrale und die Verständigung von Bezugspersonen, des Hausarztes, Pflegedienstes etc. per Telefon. Die maßgebende Dienstleistung werde daher nicht im Haushalt der Klägerin erbracht.

Der BFH widerspricht damit auch nicht seinem Urteil vom 3. September 2015 (VI R 18/14), dem ein ähnlicher Fall zugrunde lag. Denn anders als im kürzlich entschiedenen Fall wohnte der Kläger in einer Servicewohnung im Betreuten Wohnen. Durch das dortige Notrufsystem in einer Seniorenresidenz war Hilfeleistung durch Pfleger, die entsprechende Piepser bei sich trugen, rund um die Uhr sichergestellt. Die Aufwendungen umfassten nach dem abgeschlossenen Betreuungsvertrag auch die Soforthilfe im Notfall durch staatlich examiniertes Pflegepersonal in den Räumen des Betreuten Wohnens. Die Leistung wird nach Ansicht des BFH daher – anders als im entschiedenen Fall – im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht.

Hinweis: Nicht zu entscheiden hatte der BFH den Fall, dass bei einem Hausnotrufsystem außerhalb des Betreuten Wohnens auch der Sofort-Helfer-Einsatz mit gebucht wurde. Steuerpflichtige sollten daher genau die abgeschlossenen Verträge prüfen, um den korrekten Ansatz in der Steuererklärung zu wählen.

 

 

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