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Kinderzuschlag für Geringverdiener

Gesetzgeber erleichtert Antragstellung
Kinderzuschlag für Geringverdiener
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30.03.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Kinderzuschlag für Geringverdiener

Gesetzgeber erleichtert Antragstellung

Im Zusammenhang mit der derzeit grassierenden Corona-Epidemie hat der Bundestag zahlreiche Gesetze auf den Weg gebracht, um Betroffenen leichter Zugang zur benötigten Liquidität zu verschaffen. Auch für Geringverdiener ergeben sich Erleichterungen, so zum Beispiel beim sogenannten Kinderzuschlag. Dieser Kinderzuschlag in Höhe von monatlich maximal 185 Euro je Kind ist eine Begünstigung, die unter bestimmten Voraussetzungen neben dem Kindergeld von der Familienkasse an die Betroffenen gezahlt wird.

Prüfung und Antragstellung über die Webseite der Bundesarbeitsagentur möglich
Bei der Bundesarbeitsagentur wurde nun für die Beantragung eine Webseite (KiZ-Lotse) eingerichtet, auf der jeder potenziell Betroffene für sich prüfen kann, ob er grundsätzlich anspruchsberechtigt ist. Ist dies der Fall, kann auf der Webseite auch gleich ein entsprechender elektronischer Antrag gestellt werden.

Ob tatsächlich ein Anspruch besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt dabei von vielen Faktoren ab und wird einkommens- und bedarfsabhängig ermittelt. Neu ist jedoch, dass für den Antrag ab April 2020 nicht mehr die letzten sechs Monate zur Berechnung herangezogen werden, sondern nur noch der letzte Monat.

Kinderzuschlag als Voraussetzung für weitere Fördermöglichkeiten
Ein Antrag auf Kinderzuschlag kann sich auch dann lohnen, wenn dieser nicht in voller Höhe gewährt wird. Denn der Zuschlag ist Voraussetzung für andere Leistungen, die auf Antrag geltend gemacht werden können. Wird der Kinderzuschuss gewährt, entfallen die Gebühren für den Kindergarten beziehungsweise die Kita und zusätzliche Leistungen zur Bildung und Teilhabe (Bildungspaket) können gewährt werden. Das sind insbesondere die Kostenübernahme für Klassenausflüge und -fahrten oder für Lernförderung, für den persönlichen Schulbedarf in Höhe von 150 Euro pro Jahr, für die tatsächlichen Fahrtkosten zur Schule, das Schulessen sowie 15 Euro monatlich für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für jedes Kind. Diese zusätzlichen Leistungen können bei der Stadt, der Gemeinde oder dem Landkreis beantragt werden.

Voraussetzungen für den Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag wird gewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Kind unter 25 Jahre, unverheiratet und haushaltszugehörig
  2. Kindergeldanspruch
  3. Mindesteinkommensgrenze bei Alleinerziehenden mindestens 600 Euro (Ehepaare mindestens 900 Euro)
  4. mit den verfügbaren Einkommen, dem Kinder- und Wohngeld sowie dem Kinderzuschlag kann der Bedarf der ganzen Familie gedeckt werden
  5. kein Bezug von Arbeitslosengeld (ALG) II
  6. kein Bezug von Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  7. kein Bezug von Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es keine Verdiensthöchstgrenze mehr. Allerdings wird der Kinderzuschlag bei höheren Einkommen gemindert. Bei Erwerbseinkommen (selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit) werden lediglich 45 Prozent angerechnet. Andere Einkommensarten werden in voller Höhe vom Kinderzuschlag abgezogen, sofern eine bestimmte Verdiensthöchstgrenze überschritten wird.

 

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