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Kein Werbungkostenabzug beim Erststudium

Kein Werbungkostenabzug beim Erststudium
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29.01.2020 — Lesezeit: 2 Minuten

Kein Werbungkostenabzug beim Erststudium

Nach der Schulzeit gibt es verschiedene Möglichkeiten für eine berufliche Ausbildung. Da gibt es die klassische Lehrausbildung, die überbetriebliche Ausbildung an Berufsschulen und Berufsakademien, das klassische Studium oder auch das duale Studium. Allen gemeinsam ist es, dass sie für den Auszubildenden bzw. Studierenden mit mehr oder weniger Aufwendungen für Fahrtkosten, Wohnung, Ausbildungsunterlagen, Studien- und Schulgebühren usw. verbunden sind.

Können die Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden? Nur bedingt. Werden mit der Ausbildung auch Einkünfte erzielt, wie bei der Lehrausbildung und dem dualen Studium, können die Aufwendungen als Werbungkosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Übersteigen die Aufwendungen dabei die erzielten Einnahmen, so kann der Verlust in Folgejahre vorgetragen werden. Anders ist es jedoch bei der überbetrieblichen Ausbildung oder dem klassischen Erststudium. Die anfallenden Aufwendungen können nur als Sonderausgaben bis 6.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden und das nur in dem Jahr, in dem sie bezahlt wurden. Soweit den Aufwendungen keine steuerpflichtigen Einkünfte gegenüberstehen, wirkt sich dieser Sonderausgabenabzug allerdings nicht steuermindernd aus. Eine Vortragsmöglichkeit in Folgejahre gibt es beim Sonderausgabenabzug auch nicht.

Das ist verfassungskonform. So die Meinung des Bundesverfassungsgerichtes. Die obersten Richter sind der Auffassung, dass eine Erstausbildung nicht nur der Erlangung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten dient, sondern auch der persönlichen Entwicklung. Damit sind die Aufwendungen für eine Erstausbildung (ohne Einkünfte) zumindest privat mit veranlasst und der Gesetzgeber hatte das Recht, die Abzugsfähigkeit zu beschränken.

Tipp: Handelt es sich um ein Studium im Anschluss an eine abgeschlossene Erstausbildung, sind die Aufwendungen als Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig. Als Weiterbildung gilt ein Studium, wenn die vorangegangene Ausbildungsform mindestens 12 Monate gedauert hat, mit einer Prüfung abgeschlossen hat und das Studium auf der vorangegangenen Ausbildung aufbaut.

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