Jeder Unternehmer kann künstlersozialabgabepflichtig sein
Nach wie vor ist bei vielen Unternehmern der Irrtum verbreitet, dass sie nichts mit der Künstlersozialabgabe zu tun haben. Denn kaum ein Unternehmer denkt sofort an die Künstlersozialkasse, wenn er bei seinem selbständigen Grafiker neue Visitenkarten oder Briefbögen in Auftrag gibt oder einen Webdesigner mit der laufenden Anpassung seiner Website betraut. Doch genau das kann für die Künstlersozialabgabepflicht schon ausreichen, denn auch freischaffende Webdesigner gehören nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zum Personenkreis der Künstler und Publizisten, da sie unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten die Internetpräsentationen mitgestalten und programmieren.
Tipp: Spätestens dann, wenn für Ihr Unternehmen eine Internetseite erstellt oder Visitenkarten und Werbematerialien beauftragt werden, sollten Sie sich mit dem Thema Künstlersozialabgabe befassen.
Künstlersozialabgabepflichtig sind dabei zum einen alle Unternehmer, die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu nutzen und damit Einnahmen zu erzielen. Künstlersozialabgabepflichtig sind zum anderen aber auch alle Unternehmer, die für ihr eigenes Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierfür selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Für die Beurteilung der Abgabepflicht ist der Begriff des Künstlers weit zu fassen. Stark verallgemeinert kann gesagt werden, dass jeder selbständig geistig Kreative ein Künstler im Sinne der Künstlersozialabgabe sein kann.
Bereits ein Auftrag pro Jahr kann Abgabepflicht auslösen
Durch eine Bagatellgrenze fällt nur dann keine Künstlersozialabgabe an, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Kalenderjahr 450 Euro nicht übersteigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob nur ein Auftrag erteilt wurde oder ob es mehrere Aufträge gab. Nachdem das Bundessozialgericht im Jahr 2022 entschieden hatte, dass ein Auftrag auch dann als gelegentliche Beauftragung angesehen werden kann, wenn das Entgelt dafür 450 Euro übersteigt, hat der Gesetzgeber reagiert und die bisherige weiche Formulierung „nicht nur gelegentlich“ aus dem Gesetz gestrichen. Damit reicht ein Auftrag für mehr als 450 Euro bereits für die Abgabepflicht aus.
Nur wenige Ausnahmen von der Abgabepflicht
Werden die Künstler im Rahmen von Veranstaltungen beauftragt, sind die Entgelte nur künstlersozialabgabepflichtig, wenn in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden. Und auch Musikvereine müssen keine Sozialabgabe entrichten, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind. Eine weitere wichtige Ausnahme gibt es noch: Wer eine GmbH mit den kreativen Tätigkeiten beauftragt, kann aufatmen, denn künstlersozialversicherungspflichtig sind nur natürliche Personen.
Künstlersozialabgabesatz ist 2023 auf 5 Prozent angestiegen
Die Künstlersozialabgabe bemisst sich nach den gezahlten Gagen, Honoraren, Leistungsentgelten und Nebenkosten. Für im Jahr 2022 gezahlte Entgelte betrug sie 4,2 Prozent des Entgelts. Für das Jahr 2023 steigt der Prozentsatz erstmalig seit 5 Jahren auf nunmehr 5,0 Prozent an. Die Künstlersozialabgabe wird auf alle Zahlungen erhoben, die der „Kreative“ für seine Arbeit erhält. Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind allerdings
- die Umsatzsteuer,
- Reisekosten im Rahmen der steuerfreien Pauschalen,
- steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale und
- Vervielfältigungskosten.
Hinweis: Bei einer GmbH, die künstlerisch tätig ist, z. B. eine im Bereich Grafikdesign tätige GmbH, können auch die Gehälter eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers abgabepflichtig werden. Lassen Sie sich daher rechtzeitig von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten, damit es bei einer Prüfung der Rentenversicherungsträger oder der Künstlersozialkasse nicht zum bösen Erwachen kommt.
Meldefrist 31. März 2023
Abgabepflichtigen Unternehmer sind verpflichtet, alle Zahlungen an die selbständigen Künstler sorgfältig aufzuzeichnen und für Prüfungszwecke der Künstlersozialkasse bzw. der Rentenversicherungsträger vorzuhalten. Bis zum 31. März 2023 müssen sie der Künstlersozialkasse die an selbständige Künstler und Publizisten im Jahr 2022 geleisteten Zahlungen eigenständig mitteilen, gegebenenfalls muss eine Nullmeldung erfolgen. Wer seinen Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommt, wird von der Künstlersozialkasse geschätzt und die Künstlersozialabgabe kann grundsätzlich für die letzten vier Jahre nachgefordert werden. Daneben stellt die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.
Tipp: Prüfen Sie, ob auch Ihr Unternehmen künstlersozialabgabepflichtig ist und Sie für das Jahr 2022 eine Meldung an die Künstlersozialkasse abgeben müssen.