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Ist die Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Stallgebäuden umsatzsteuerpflichtig

Bundesfinanzhof nimmt Verfahren nach EuGH-Urteil wieder auf
Ist die Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Stallgebäuden umsatzsteuerpflichtig
Aktuelles
14.08.2023 — Lesezeit: 3 Minuten

Ist die Überlassung von Betriebsvorrichtungen in Stallgebäuden umsatzsteuerpflichtig

Bundesfinanzhof nimmt Verfahren nach EuGH-Urteil wieder auf

Landwirte schauen gebannt nach München, denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Verfahren aus dem Jahr 2020 (V R 22/20) wieder aufgenommen, bei dem der Europäische Gerichtshof (EuGH) zunächst eine Frage zur Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen beantworten musste.

Im vorliegenden Fall ging es um ein Stallgebäude, bei dem in einem einheitlichen Vertrag ohne gesondertes Entgelt auch Fütterungsvorrichtungen in der Putenhaltung mitvermietet wurden. Die Frage, ob die Vermietung insgesamt umsatzsteuerfrei sei oder ob die Vermietung der Betriebsvorrichtungen anteilig der Umsatzsteuer unterliegt, schaffte es bis zum EuGH.

Vermietung der Fütterungseinrichtung als Nebenleistung der Verpachtung des Stallgebäudes

Der EuGH hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 04.05.2023 (C-516/21) in Auslegung der entsprechenden Artikel der Mehrwertsteuersystemrichtlinie beantwortet. Demnach bleibt die Vermietung auf Dauer eingebauter Vorrichtungen und Maschinen steuerfrei, wenn diese Vermietung eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung der Verpachtung eines Gebäudes ist. Voraussetzung ist, dass diese Leistung im Rahmen eines zwischen denselben Parteien geschlossenen und steuerbefreiten Pachtvertrags erbracht wird, und diese Leistungen eine wirtschaftlich einheitliche Leistung bilden.

In letzter Konsequenz muss nun aber zunächst noch der BFH im anhängigen Verfahren V R 7/23 entscheiden, ob es sich im Streitfall tatsächlich um eine wirtschaftlich einheitliche Leistung handelt. Für den EuGH „scheint“ jedenfalls eher eine wirtschaftlich einheitliche Leistung vorzuliegen.

Wirtschaftlich einheitliche Leistung muss nachgewiesen werden

Dieser Ansicht war auch das Niedersächsische Finanzgericht, als erste Instanz des Verfahrens. Laut Finanzgerichtsurteil bestand die mitverpachtete Betriebsvorrichtung aus speziell abgestimmten Ausstattungselementen, die nur dazu dienten, die vertragsgemäße Nutzung des Putenstalls unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Heizungs- und Lüftungsanlagen waren notwendig, um den Anforderungen an das Stallklima gerecht zu werden. Spezielle Beleuchtungssysteme dienten einer gleichmäßigen Ausleuchtung. Bei den Betriebsvorrichtungen (Fütterung, Siloanlage etc.) handelte es sich daher um Leistungen, die für die Nutzung der gepachteten Ställe nützlich oder sogar notwendig waren. Danach bildeten die zur Verpachtung angebotenen Ställe mit den begleitenden Leistungen in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit (einheitliche Leistung).

Tipp: Betroffene Landwirte sollten ihre Umsatzsteuerbescheide mit Hinweis auf das laufende Verfahren offenhalten. Des Weiteren sollten vorliegende Verträge und Dauermietrechnungen daraufhin überprüft werden, ob sich durch die anhängige BFH-Entscheidung künftig Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug ergeben könnten.

Aus Sicht des Vermieters wäre der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten einer Betriebsvorrichtung unzulässig, wenn deren Überlassung als Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung (Grundstücksvermietung) zu beurteilen wäre. Aus Sicht des Mieters wäre der Vorsteuerabzug aus den vereinbarten Mietraten unzulässig, da ein Vorsteuerabzug aus einem unrichtigen Steuerausweis des Vermieters nicht möglich ist.

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