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Lieferung von herrenlosen Tieren

Laut BFH ermäßigter Umsatzsteuersatz möglich
Lieferung von herrenlosen Tieren
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20.03.2024 — zuletzt aktualisiert: 14.11.2024 — Lesezeit: 3 Minuten

Lieferung von herrenlosen Tieren

Laut BFH ermäßigter Umsatzsteuersatz möglich

Nicht in jedem Land sind die Vorschriften zum Tierschutz so streng wie in Deutschland und so haben es sich viele Tierschutzvereine zum Ziel gesetzt, alte, vernachlässigte und kranke Tiere aus dem Ausland nach Deutschland zu holen und an neue Besitzer zu vermitteln. Dafür zahlen dann die inländischen Interessenten eine Art Vermittlungsgebühr. Unklar war in diesem Zusammenhang, wie die Lieferung der Tiere umsatzsteuerlich zu behandeln ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste daher im am 18. Oktober 2023 (XI R 4/20) entschiedenen Fall beurteilen, ob diese Lieferung an die neuen Besitzer zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent erfolgen kann oder ob der Regelsteuersatz von 19 Prozent fällig wird.

Der beteiligte, gemeinnützige Tierschutzverein hatte laut seiner Satzung unter anderem das Ziel, in Not geratene Tiere in gute Hände zu vermitteln sowie Hilfestellung bei der Vermittlung von ausländischen Tieren ins Inland zu leisten. Die inländischen Interessenten zahlten für die Vermittlung je nach Tierart, Rasse, Alter und Gesundheitszustand eine Schutzgebühr von regelmäßig rund 300 Euro an den Verein.

Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?

Während der Verein zunächst die Auffassung vertrat, er sei gar kein Unternehmer, meldete er für spätere Jahre die Schutzgebühren als Umsätze aus einem Zweckbetrieb mit dem ermäßigten Steuersatz an. Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass es sich dabei in allen Jahren um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handele, der dem allgemeinen Steuersatz unterliege, und erließ entsprechende Steuerbescheide. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht Nürnberg dem Verein Recht, wogegen sich die Revision des Finanzamtes richtet.

Leistungen eines Zweckbetriebs können ermäßigtem Steuersatz unterliegen

Auch Vereine können eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und daher Unternehmer sein. Insbesondere gehört ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zum unternehmerischen Bereich. Nach dem Umsatzsteuergesetz ist auf Leistungen gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Körperschaften der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Das gilt allerdings nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt die Steuerermäßigung nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient und dabei in unmittelbaren Wettbewerb mit vergleichbaren, regelbesteuerten Unternehmern tritt.

Merkmale des Zweckbetriebs müssen erfüllt sein

Der BFH hatte also zu prüfen, inwieweit der Tierschutzverein mit der Vermittlung der herrenlosen Tiere die Merkmale eines Zweckbetriebes erfüllt. Ein Zweckbetrieb liegt nur vor, wenn er dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.

Nach Einschätzung des BFH hat der Verein zwar steuerpflichtige Umsätze ausgeführt, da er in eigener Verantwortung am Markt aufgetreten sei und gegen Bezahlung Leistungen erbracht habe. Diese Tätigkeit unterliege aber dem ermäßigten Steuersatz, weil sie ein Zweckbetrieb sei. Vor allem die Vereinnahmung von Schutzgebühren ist unerlässlich, um die in Not geratenen Tiere in gute Hände zu vermitteln. Des Weiteren besteht zwischen den vermittelten herrenlosen Tieren einerseits und von Tierhändlern gehandelten Tieren andererseits aufgrund der vorhandenen tatsächlichen Unterschiede wie Herkunftsnachweis, Alter und möglichen Verhaltensauffälligkeiten kein Wettbewerb. Sind Tiere aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht gleichartig, darf auf sie ein unterschiedlicher Steuersatz angewendet werden. Der Verein durfte somit den ermäßigten Steuersatz anwenden.

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