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Betriebliche Gesundheitsförderung

Keine Steuerfreiheit für vom Arbeitgeber übernommene Verpflegungs- und Übernachtungskosten bei Präventionsleistungen
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07.03.2024 — zuletzt aktualisiert: 14.11.2024

Betriebliche Gesundheitsförderung

Keine Steuerfreiheit für vom Arbeitgeber übernommene Verpflegungs- und Übernachtungskosten bei Präventionsleistungen

Gesunde Mitarbeiter sind auch für Arbeitgeber ein Gewinn, denn Fehlzeiten und Fluktuation reduzieren sich. Daher unterstützt auch der Gesetzgeber Bemühungen des Arbeitgebers um eine gesunde Belegschaft mit einer Steuerbegünstigung. Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung können unter bestimmten Bedingungen bis zu 600 Euro pro Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Doch wie weit diese Steuerfreiheit reicht, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in seinem Urteil vom 23. November 2023 (VI R 24/21) zu entscheiden.

Im zu entscheidenden Fall ermöglichte eine Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern die Teilnahme an sogenannten Gesundheitstagen. Das Veranstaltungsangebot bestand unter anderem aus der Einführung in Nordic Walking, einer Rückenschule, progressiver Muskelentspannung und Ernährungskursen. Die Arbeitnehmer hatten lediglich einen Eigenanteil zu zahlen, den sie bei der Veranstaltung vor Ort entrichten mussten. Darüberhinausgehende Kosten trug die Arbeitgeberin. Die Krankenkassen erstatteten den Arbeitnehmern auf Antrag ihre gezahlten Beträge.

Steuerfreie betriebliche Gesundheitsförderung

Die Arbeitgeberin sah die Vorteile aus der vergünstigten Teilnahme an den Gesundheitstagen insgesamt als betriebliche Gesundheitsförderung an und behandelte sie komplett als steuerfreien Arbeitslohn. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, die Steuerbefreiung erstrecke sich nicht auf Neben- oder Zusatzleistungen, wie die Kosten der Verpflegung und Unterkunft und nahm die Arbeitgeberin bezüglich der zu wenig einbehaltenen Lohnsteuer in Haftung.  

Mit der dagegen gerichteten Klage war die Arbeitgeberin beim Thüringer Finanzgericht zunächst erfolgreich. Der BFH jedoch versagte die Steuerfreiheit für die Gewährung der Unterkunft und Verpflegung und nahm steuerbare und steuerpflichtige geldwerte Vorteile für die Arbeitnehmer an. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse der Arbeitgeberin an der Teilnahme der Arbeitnehmer an den Gesundheitstagen, wodurch die Vorteile gar nicht als steuerbarer Arbeitslohn anzusehen wären, bestand nicht. Darin waren sich Arbeitgeberin und Finanzamt einig.

Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers liegt nur vor, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann. Dies wäre beispielsweise der Fall bei Maßnahmen zur Vorbeugung spezifisch berufsbedingter Beeinträchtigungen der Gesundheit oder durch eine gesunde Arbeitsplatzausstattung (zum Beispiel höhenverstellbarer Schreibtisch).

Ein grundsätzlich hohes Interesse die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer zu erhalten, um durch niedrigen Krankheitsstand und geringere Fluktuation eigene Kosten einzusparen, genügt nicht. Diese mittelbaren Vorteile führen nicht dazu, dass die betrieblichen Belange bei der Durchführung der Gesundheitstage im Vordergrund standen. Die Gesundheitstage wiesen keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf. Es gab für die Arbeitnehmer keine Verpflichtung, an den entsprechenden Veranstaltungen teilzunehmen. Vielmehr vermittelten die durchgeführten Veranstaltungen gesundheitspräventive Kenntnisse und Anleitungen zu einer gesünderen Lebensweise. Die Arbeitnehmer der Klägerin waren insoweit durch die gewährten Zuwendungen privat bereichert.

Unterkunft und Verpflegung bleiben steuerpflichtig

Die mit den Präventionsleistungen im Zusammenhang stehenden Neben- oder Zusatzleistungen wie Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen sind auch nicht steuerfrei. Sie zählen nicht zu den steuerfreien Leistungen, da sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern noch die Gesundheit fördern. Die Steuerfreiheit der Verpflegungs- und Übernachtungsleistungen ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei den Gesundheitstagen um eine einheitliche Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung handelt. Vielmehr hat die Prüfung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiungsvorschrift grundsätzlich für jeden gewährten Vorteil einzeln zu erfolgen. Dies bedeutet, dass für jede Zuwendung gesondert zu prüfen ist, ob sie der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands dient, sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird und ob sie hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der Sozialgesetzgebung genügt. Lediglich für die Einhaltung des Jahreshöchstbetrags von aktuell 600 Euro sind sämtliche im Kalenderjahr gewährten Zuwendungen der betrieblichen Gesundheitsförderung zusammenzurechnen.

Fazit: Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers sind regelmäßig nicht steuerfrei. Wird dies erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt, bleibt der Arbeitgeber auch regelmäßig mit den darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge belastet und zwar mit dem Arbeitgeber- und dem Arbeitnehmeranteil.

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