Gestaltungsmodelle können Praxisveräußerung erleichtern
Wer seine Praxis veräußern will, ist froh, wenn ein bisher angestellter (Zahn-)Arzt die Praxis übernehmen will. Doch häufig fehlt es denen an Startkapital, um den Preis zu zahlen, den sich der Veräußerer vorstellt. Für diese Fälle gibt es Gestaltungsmodelle.
Fester Kaufpreis und variables Entgelt
Neben einem festen Kaufpreis wird oftmals ein zusätzlicher Kaufpreis in Form eines variablen Entgelts, also eine sogenannte Earn-Out-Klausel, vereinbart. Grundlage ist beispielsweise der Rohgewinn, der in den drei Geschäftsjahren nach dem Verkauf erzielt wird. Je nach Höhe der Marge im jeweiligen Jahr erhält der Veräußerer dann einen bestimmten Geldbetrag, der im schlechtesten Fall 0 Euro betragen kann. Der Vorteil dieses Modells: Der Praxiserwerber muss nicht sofort den kompletten Kaufpreis zahlen und schont damit seine Liquidität bzw. kann ein geringeres Darlehen aufnehmen. Der Praxisveräußerer dagegen trägt einerseits das Risiko, dass er insgesamt weniger für seine Praxis erhält, als ursprünglich gedacht. Andererseits hat er bei einer sich gut entwickelnden Praxis seines Nachfolgers gegebenenfalls auch die Chance auf einen insgesamt höheren Veräußerungserlös.
Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich stichtagsbezogen zu ermitteln
Normalerweise ist der Veräußerungsgewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu versteuern, das heißt mit der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob der vereinbarte Kaufpreis sofort fällig, in Raten zahlbar oder langfristig gestundet ist und wann der Verkaufserlös dem Veräußerer tatsächlich zufließt. Der Veräußerungsgewinn ist damit regelmäßig stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt zu ermitteln. Um die steuerliche Belastung abzufedern, können Veräußerer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, einen Veräußerungsfreibetrag und einen ermäßigten Steuersatz beantragen. Diese werden allerdings jeweils nur einmal im Leben gewährt und sind an weitere Voraussetzungen geknüpft.
Auf den Zufluss kommt es an
Nicht ganz klar war jedoch, wie Kaufpreisbestandteile versteuert werden müssen, die von einem bestimmten Gewinn oder Umsatz abhängig sind. In einem strittigen Fall erklärte die Praxisveräußerin die Betriebseinnahmen erst im Jahr des jeweiligen Zuflusses. Das Finanzamt betrachtete diese Zahlungen als nachträgliche Kaufpreiszahlungen und rechnete sie zum ursprünglichen Veräußerungsgewinn im Jahr der Veräußerung dazu. Doch das sahen das Finanzgericht und der Bundesfi- nanzhof (BFH) anders. Sie gaben der Steuerpflichtigen Recht. Denn bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kauf- preisbestandteilen, die dem Grunde und der Höhe nach ungewiss sind, kommt es auf den tatsächlichen Zufluss an. Eine Rückwirkung auf den Veräußerungszeitpunkt gibt es demnach nicht. Daher sind die variablen Kaufpreisanteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern.