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Gestaltungsmodell zur privaten Pkw-Nutzung passé

Leasingsonderzahlungen müssen auf die Grundmietzeit verteilt werden
Gestaltungsmodell zur privaten Pkw-Nutzung passé
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01.09.2022 — zuletzt aktualisiert: 07.09.2022

Gestaltungsmodell zur privaten Pkw-Nutzung passé

Leasingsonderzahlungen müssen auf die Grundmietzeit verteilt werden

Ganz gleich ob Statussymbol oder unverzichtbares Beförderungsmittel: Die Fahrzeugkosten eines Firmenwagens sollen möglichst komplett als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Privatnutzung darf allerdings den Gewinn nicht mindern. Der Entnahmewert ist daher zu versteuern, am einfachsten mit der sogenannten 1-Prozent Methode.

Unlängst hat allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) einer in der Praxis beliebten Gestaltung einen Riegel vorgeschoben. Es geht dabei um die Deckelung der 1-Prozent-Methode zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils eines betrieblich genutzten Fahrzeugs auf die tatsächlichen Kosten (sogenannte Kostendeckelung).

Die obersten Finanzrichter haben in ihren aktuellen Urteilen vom 17. Mai 2022 die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt. Sie sind der Auffassung, dass im Zuge der Kostendeckelung eine geleistete Leasingsonderzahlung bei der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs immer periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt werden muss. Diese Verteilung hat unabhängig von der Gewinnerermittlungsart zu erfolgen. Somit können sich nunmehr grundsätzlich keine steuerlichen Vorteile aus einer möglichst hohen Leasingsonderzahlung mit entsprechend geringeren Leasingraten ergeben.

Die Kostendeckelung bei der 1-Prozent-Methode

Bei der Kostendeckelung handelt es sich um eine Begrenzung der pauschalen 1-Prozent-Methode. Nach der 1-Prozent-Methode wird pauschal für jeden Monat der privaten Nutzungsmöglichkeit eines zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzten Fahrzeugs ein Prozent des (auf Hundert Euro abgerundeten) Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Sonderausstattung als Entnahmewert angesetzt. Hinzu kommen 0,03-Prozent dieses abgerundeten Listenpreises für die Abgeltung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte.

Sofern die Gesamtkosten des Fahrzeugs im Jahr der Nutzung allerdings nachweislich geringer ausfallen, als der pauschale Nutzungswert aus der 1-Prozent-Methode, würde die 1-Prozent-Methode zu einer Überkompensation des Betriebsausgabenabzugs und damit sogar zum Nachteil des Steuerpflichtigen führen. Daher wird der Nutzungswert auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Im Ergebnis hat sich das Fahrzeug dann aber auch insgesamt steuerlich nicht ausgewirkt.

Gestaltungsmodell bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung

Die bisherige Gestaltung sah nun vor, die Kostendeckelung in einen echten Vorteil umzumünzen. Denn der Aufwand aus der Einmalzahlung einer Leasingrate kann bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung sofort als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Zahlung für einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet wird, was bei einer Grundmietzeit von drei Jahren für Leasingfahrzeuge regelmäßig der Fall sein sollte.

Würde eine hohe Leasingsonderzahlung für ein Leasingfahrzeug, das erst im Januar des Folgejahres ausgeliefert wird, noch im Dezember des Vorjahres gezahlt, könnte die Leasingsonderzahlung im Ergebnis komplett als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, ohne dass eine Korrektur durch die 1-Prozent-Methode in den Folgejahren erfolgen würde. Denn in den Folgejahren würde die 1-Prozent-Methode aufgrund der geringen monatlichen Leasingraten regelmäßig in die Kostendeckelung laufen, sodass der private Nutzungsanteil für das Fahrzeug dann entsprechend geringer ausfallen würde. Somit konnte die Privatnutzung in vielen Fällen zu einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil führen.

BFH entschied: Gestaltung ist unzulässig

Durch die neuen BFH-Urteile wurde nun jedoch klargestellt, dass die Leasingsonderzahlung auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung für die Kostendeckelung auf die Grundmietzeit zu verteilen ist.

Das bedeutet in der Regel, dass pro Monat 1/36 der Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Schattenrechnung bei der Gesamtkostendeckelung zu berücksichtigen ist. In den einzelnen Jahren kann es dadurch sogar dazu kommen, dass der private Nutzungsanteil höher ausfällt, als die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Jahres. Es bleibt aber dabei, dass es dadurch insgesamt nicht zu einer höheren Privatnutzung über die Jahre kommen kann. Im schlimmsten Fall hat sich das Fahrzeug aber dennoch steuerlich nicht ausgewirkt.

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