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Geringfügig Beschäftigte

Zahlreiche Änderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Geringfügig Beschäftigte
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17.01.2023 — zuletzt aktualisiert: 23.01.2023 — Lesezeit: 3 Minuten

Geringfügig Beschäftigte

Zahlreiche Änderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Zum 1. Oktober 2022 wurde die Geringfügigkeitsgrenze (Mini-Job) von 450 Euro auf 520 Euro angehoben und der Mindestlohn stieg auf 12 Euro pro Stunde. Künftig soll die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch bei jeder Erhöhung des Mindestlohnes mit ansteigen. Auf diese Weise kann eine Erhöhung des Mindestlohnes bei gleichbleibender Anzahl der vereinbarten Arbeitsstunden nicht mehr zum Überschreiten der Mini-Job-Grenze führen und eine ungewollte Sozialversicherungspflicht kann vermieden werden. Auch die Arbeitsverträge für Mini-Jobber müssen nicht mehr bei jeder Erhöhung des Mindestlohnes ange-passt werden.

Geringfügigkeitsgrenze regelmäßig prüfen
Bei einer geringfügigen Beschäftigung darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 520 Euro nicht übersteigen, bei einer durchgehenden mindestens 12-monatigen Beschäfti-gung ist also maximal ein Entgelt von 6.240 Euro zulässig.

Hinweis: Auch Mini-Jobber haben bei Urlaub, während einer Krankheit oder an Feiertagen einen Anspruch auf anteiliges Arbeitsentgelt. Dieses Arbeitsentgelt, inklusive enthaltener durchschnittlicher Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, ist in die Berechnung einzubeziehen.

Anders sieht es mit steuerfreien oder pauschal versteuerten Einnahmen oder Bezügen aus, die zusätzlich gewährt werden. Sie führen nicht zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze. Dazu gehören z. B.:

  • steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
  • Übernahme von Kita-Kosten für nicht schulpflichtige Kinder,
  • Job-Ticket für Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr
  • Überlassung eines Dienstfahrrades auch zur privaten Nutzung.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben hier also einigen Gestaltungsspielraum.

Mehrverdienst nur noch zweimal möglich
Durch ihre Flexibilität sind Mini-Jobber bei einer temporären Mehrarbeit im Unternehmen beliebt. Doch die Mehrarbeit wurde durch den Gesetzgeber nun eingeschränkt. So ist ein gelegentliches bzw. unvorhersehbares Überschreiten der 520-Euro-Grenze nur noch für zwei Kalendermonate (früher drei Monate) innerhalb eines Zeitjahres unschädlich und löst keine Versicherungspflicht aus. Die unvorhersehbare Einmalzahlung darf zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt für den Kalendermonat das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (also momentan 1.040 Euro) nicht übersteigen. Einmalige Zahlungen in diesem Sinne sind insbesondere das Entgelt für Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass, wie einer Krankheitsvertretung.

Beispiel Servicemitarbeiter: Ein Servicemitarbeiter wird ab Dezember 2022 für monatlich 520 Euro als Mini-Jobber beschäftigt. Im Juni 2023 übernimmt der Mini-Jobber die Krankheitsvertretung für einen Kollegen. Er verdient zusätzlich 520 Euro. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Juni auf 1.040 Euro.
Der Servicemitarbeiter bleibt geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitjahres nur um ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in nicht mehr als zwei Kalendermonaten handelt und sich das vereinbarte monatliche Arbeitsentgelt von 520 Euro im Kalendermonat des Überschreitens maximal auf das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.040 Euro) erhöht hat.

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