Gemeindevertreter darf Finanzamt bei Außenprüfung begleiten
Große Unternehmen bekommen regelmäßig im Abstand von ca. drei bis vier Jahren Besuch vom Finanzamt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen sind die Abstände zwar meist größer, aber natürlich können auch sie eine Prüfungsanordnung vom Finanzamt erhalten. In der Prüfungsanordnung teilt das Finanzamt mit, welche Steuerarten für welche Veranlagungszeiträume durch wen geprüft werden. Sollen Finanzamtsanwärter zu Ausbildungszwecken oder andere Finanzamtsprüfer zu Kontrollzwecken zusätzlich an der Prüfung teilnehmen, so muss auch dies in der Prüfungsanordnung bekannt gegeben werden.
Doch nicht nur Finanzbeamte haben berufsbedingt ein Prüfungsinteresse. Auch so mancher Amtsträger einer Gemeinde interessiert sich für die Buchführung der in der Gemeinde ansässigen Gewerbetreibenden, bildet die Gewerbesteuer doch eine wesentliche Einnahmequelle für die Gemeinde. Doch darf er das auch? Mit dieser Frage mussten sich kürzlich die obersten Finanzrichter beschäftigen.
Sie bestätigten in einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes, dass auch ein Gemeindevertreter an einer vom Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilnehmen darf. Er darf zwar selbst keine Prüfungshandlungen ausführen, hat aber ein eigenes Informations- und Auskunftsrecht. Dieses ist allerdings auf die gewerbesteuerlich relevanten Informationen beschränkt, so dass er zum Beispiel keine Informationen über die Beschäftigten-, Kunden- und Lieferantenstruktur erhalten kann. Aber Auskünfte zur Umsatzhöhe und zu gewinnmindernden Kosten, in deren Ergebnis sich ein mehr oder weniger großer Gewerbesteuerertrag ergibt, müssen erteilt werden.
Von sich aus kann die Gemeinde keine Prüfung anordnen, weder gegenüber dem Steuerpflichtigen, noch gegenüber dem Finanzamt. Sie kann ihr berechtigtes Interesse jedoch beim Finanzamt anmelden und dieses entscheidet dann über die Teilnahme eines Gemeindevertreters. Gegen eine Teilnahme des Gemeindevertreters kann sich der Steuerpflichtige zwar mittels Einspruchs gegen die Prüfungsanordnung wehren. Allerdings wird er in der Regel nicht erfolgreich sein, wenn der Einspruch mit der theoretischen Möglichkeit einer Verletzung des Steuergeheimnisses durch den Gemeindevertreter begründet wird. Denn nicht nur Außenprüfer, sondern auch Gemeindevertreter unterliegen dem Steuergeheimnis und es ist daher davon auszugehen, dass sich beide an Recht und Gesetz halten.